Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Aufsichtsbehörden: 
für deren Entscheidung auf Gesuche um Aufhebung der Verfügung einer unter- 
geordneten Behörde s. Beschwerden. 
Ausspielungen s. Glücksspiele. 
Nr. 7. Ausstocken von Waldungens: 
1) für die Erlaubniß (Forstpolizeigesetz vom 8. September 1879 Art. 8, Reg. Blatt 
S. 319) 8 A vom Hektar . .. . . mmindestens 3 M 
2) bei der Abweisung oder Zurüchichung eines Erlanbnißgesuchs . 2 bis 50 A. 
Nr. 8. Auswanderungsagenten (Reichsgesetz über das Auswanderungs- 
1 vom 9. Juni 1897, Reichs-Gesetzblatt S. 163, §. 11): 
1) für die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb als Auswanderungsagent 
5 bis 100 4; 
2) für die Genehmigung einer Aenderung dieser Erlaubniß, sowie für die Geneh- 
migung der Ausdehnung des Geschaftabetriebs auf benachbarte Bezirke (8. 15 
des Gesetzes). bis 20 KA 
Nr. 9. Bausachen (Banordnung vom 6. Oktober 1822, Reg. Blatt S. 305): 
1) bei der Genehmigung eines Bauwesens nach Maßgabe von Art. 79 Abs. 1 und 
Art. 81 Abs. 2 und 3 der Bauordnung, wenn für das Erkenntniß in erster 
Instanz zuständig ist 
a. ein Oberant bis 25 AM, 
b. eine Kreisregierung Art. se der Vanordnung) .. ..bis)0-j! 
c. das Ministerium, beziehungsweise die Ministerialabtheilung für das Hochbauvesen 
5 bis 100 MA 
2) bei der Erneuerung einer verjährten Bauerlaubniß (Art. 91 der Bauordnung) und 
bei der Genehmigung von Aenderungen an genehmigten Bauplänen (Art. 79 
Abs. 3 der Bauordnung die Hälfte der betreffenden Sportel; 
3) für die Genehmigung der 1 oder Aenderung einer Privatstraße (Art. 14 
der Bauordnunggg ’'10 bis 400 + 
4) für eine Dispensation von allemeinen banpolizeilichen Vorschriften (Art. 76 
der Bauordnungng 10 bis 100.4 
s. auch Beschwerden.
	        
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