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der Verleihung oder der Betriebseinstellung an auf die Dauer der Unterlassung
des Betriebs: jährliches Rekognitionsgeld je am Jahresanfang
½ der Verleihungssportel.
Der Ansatz des Rekognitionsgelds erfolgt durch das Bergamt.
2) für die Muthung, wenn solche freiwillig zurückgenommen, beziehungsweise in den
Fällen der Art. 14 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 ungültig wird 5 bis 100%
3) für die Entscheidung des Oberbergamts bei Versagung der Verleihung (Art. 31
Abs. 1 des Berggesetzes) . . .. 5 bis 100
Anmerkung:
Diese Sportel ist auch im Falle der Aufhebung der Verleihungsurkunde in den
Fällen des Art. 35 Abs. 4, unter Auphebung der nach Ziff. 1a angesetzten Ver-
leihungssportel, anzusetzen.
4) für Verfügungen und Entscheidungen des Oberbergamts als Verwaltungsrechts-
instanz (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 Art. 9)
s. Verwaltungsrechtssachen;
5) für Verfügungen und Entscheidungen desselben in den Fällen des Art. 8 Abs. 4,
beziehungsweise Art. 10 und 21, Art. 55 und 63 Abs. 1, 64, 68 Abs. 3, 69,
86, 133 Abs. 4, 1417 des Berggesetze bis 200 M.
6) bei der Abweisung oder Zurückweisung von Beschwerden (Art. 176 des Berg-
gesetzes) s. Beschwerden;
7) für die Bestätigung der Statuten eines Knappschaftvereins (Art. 151 Abs. 3) nichts.
Nr. 13. Beschälpatent:
1) für die Ertheilung eines solchen .. . 10 AM.
2) für die Uebertragung eines Patents auf einen Diitten 5
Nr. 14. Beschwerden (Rekurse, sofortige Beschwerden rc. 2c.) in 1 Vervoltung-
sachen und in Verwaltungssachen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen
und sofern nicht die Beschwerden auf privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Staat
den Beschwerdeführern oder auf Gegenstände der Disziplinaraufsicht, einschließlich der
ziplinarstrafsachen, sich beziehen:
für deren Entscheidung, wenn dieselben als unzulässig oder unbegründet verworfen
werden, oder die Sportel nach den bestehenden Vorschriften einem Gegner auferlegt
werden kann, welcher die angefochtene Verfügung beantragt hat, kann angesetzt werden: