Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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bei einer Bezirksbehönddie llncbbbis 10 4% 
bei einer Mittelstelle 2 bis 2064 
bei dem Oberlandesgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Ministeriun 
5 bis 5% 
Anmerkungen: 
Wird die verworfene Beschwerde in einer höheren Beschwerdeinstanz für be- 
gründet erklärt, so ist die Sportel zurückzuerstatten. 
Ein Gesuch um Auphebung einer Verfügung im Aussichtswege wird einer Be- 
schwerde gleich geachtet. 
Zu vergleichen auch Strafbescheide und Verwaltungsrechtssachen. 
Branntwein s. Wirthschaften. 
Collekten s. Kollekten. 
Kommanditaktiengesellschaft s. Gesellschaftsverträge. 
Kommundienstersetzungen s. Dienstanstellungsbestätigung. 
Nr. 15. Dampfkesselanlagen (Reichsgewerbeordnung §§. 24 und 25): 
1) für die Genehmigung der Anlage, von jedem Kessel 5 bis 20 ¼% 
2) für die Genehmigung einer Aenderung bei solchen Anlagen und für Fristungen 
S 
in den Fällen des §. 49 Abs. 3 bis 5 der Gewerbeordnung 3 bis 50% 
3) für die Verlängerung der Frist in den dalen des 6 49 Abs. 1 und 2 der 
Gewerbeordnung . 3 bis 20 % 
s. auch Verfahren in Gewerbesachen. 
Nr. 16. Depositen bei Staatsbehörden (mit Ausnahme der Hinterlegungen in 
Rechtsangelegenheiten): 
1) bei der Annahme 
a. von Urkunden, einschließlich der auf Namen lautenden * für jedes 
Stück, jedoch ohne Rücksicht auf etwaige Beilaggen . . 2M. 
b. von Geld, Werthgegenständen und Werthpapieren, welche auf. den Inhaber 
lauten, je für 100 &¾ des Nennwerths 0,60 -4, mindestens 1% 
2) bei der Rückgabe, sofern solche nach Ablauf eines Jahres erfolgt: 
a. von Urkunden (Ziff. 1a) . 1 
und wenn die Rückgabe erst nach Ablauf von seas 2 siattiinde, für 
jedes begonnene weitere Joahr . 0,20
	        
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