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4.l wenn sie an der Wittwenkasse der Zivilstaatsdiener oder Lehrer theilnehmen,
neben dem Eintrittsgeld zu der Wittwenkasse (Beamtengesetz Art. 57) nichts,
.l wenn sie dem katholisch-geistlichen Stande angehören (Beamtengesetz Art. 64):
o. soweit sie bei Unterrichtsanstalten im Sinne des Art. 16 des Gesetzes A
vom 6. Juli 1842 angestelt sind. ... 10 vom Hundert:
5. die Uebrigen 15 vom Hundert:
Beamte, welche gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 des Veamtengesezes auf vierteljährige
oder längere Kündigung angestellt werden:
a. wenn sie wegen des Amts an der für die Angestellten bei den Verkehrsanstalten
bestehenden Unterstützungskasse oder an einem Knappschaftsvereine der Eisen-
oder Salzwerke des Staats theilnehmen. neben den Einzahlungen zu den ge-
nannten Anstalten iiichts;
. alle Uebrigen 111 vom Hundert;
Lehrerinnen und Erzieherinnen an dem höheren Lehrerinnenseminar zu Stuttgart,
welche bei ihrer Anstellung auf Lebenszeit oder bei Verleihung von Pensions-
rechten der Kategorie der auf Lebenszeit angestellten Staatsbeamten zugetheilt
werden (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren
Mädchenschulen vom 30. Dezember 1877, Art. 18, Reg. Blatt S. 299)
10 vom Hundert;
Volksschullehrer, neben dem Eintrittsgeld zur Wittwenkasse Goltsschullehreraeses
Art. 33) .. nichts;
5) Lehrerinnen und Erzieherinnen, welche außer dem Fau der zif. 3 an Lehrerinnen-
bildungsanstalten des Staats auf Lebenszeit angestellt werden (Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 30. Dezember 1877, Art. 50 Abs. 2,
Reg. Blatt S. 2990) 10 vom Hundert;
6) Geistliche der verschiedenen Glaubensbekenntnise, soweit dieselben nicht bei der
Geistlichenwittwenkasse betheiligt sind oder zu der Israelitischen Zentralkirchenkasse
Eintrittsgelder zu entrichten haben,
a. höhere Geistliche bis zu den Dekanen einschließlich 15 vom Hundert;
b. Pfarrer, Helfer, Kaplaue und andere bleibend angestellte Geistliche, welche
nicht unter lit. a begriffen sind . . 10 vom Hundert.
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