Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1350 
* 
4.l wenn sie an der Wittwenkasse der Zivilstaatsdiener oder Lehrer theilnehmen, 
neben dem Eintrittsgeld zu der Wittwenkasse (Beamtengesetz Art. 57) nichts, 
.l wenn sie dem katholisch-geistlichen Stande angehören (Beamtengesetz Art. 64): 
o. soweit sie bei Unterrichtsanstalten im Sinne des Art. 16 des Gesetzes A 
vom 6. Juli 1842 angestelt sind. ... 10 vom Hundert: 
5. die Uebrigen 15 vom Hundert: 
Beamte, welche gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 des Veamtengesezes auf vierteljährige 
oder längere Kündigung angestellt werden: 
a. wenn sie wegen des Amts an der für die Angestellten bei den Verkehrsanstalten 
bestehenden Unterstützungskasse oder an einem Knappschaftsvereine der Eisen- 
oder Salzwerke des Staats theilnehmen. neben den Einzahlungen zu den ge- 
nannten Anstalten iiichts; 
. alle Uebrigen 111 vom Hundert; 
Lehrerinnen und Erzieherinnen an dem höheren Lehrerinnenseminar zu Stuttgart, 
welche bei ihrer Anstellung auf Lebenszeit oder bei Verleihung von Pensions- 
rechten der Kategorie der auf Lebenszeit angestellten Staatsbeamten zugetheilt 
werden (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren 
Mädchenschulen vom 30. Dezember 1877, Art. 18, Reg. Blatt S. 299) 
10 vom Hundert; 
Volksschullehrer, neben dem Eintrittsgeld zur Wittwenkasse Goltsschullehreraeses 
Art. 33) .. nichts; 
5) Lehrerinnen und Erzieherinnen, welche außer dem Fau der zif. 3 an Lehrerinnen- 
bildungsanstalten des Staats auf Lebenszeit angestellt werden (Gesetz über die 
Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 30. Dezember 1877, Art. 50 Abs. 2, 
Reg. Blatt S. 2990) 10 vom Hundert; 
6) Geistliche der verschiedenen Glaubensbekenntnise, soweit dieselben nicht bei der 
Geistlichenwittwenkasse betheiligt sind oder zu der Israelitischen Zentralkirchenkasse 
Eintrittsgelder zu entrichten haben, 
a. höhere Geistliche bis zu den Dekanen einschließlich 15 vom Hundert; 
b. Pfarrer, Helfer, Kaplaue und andere bleibend angestellte Geistliche, welche 
nicht unter lit. a begriffen sind . . 10 vom Hundert. 
— 
— 
L 
– 
— 
r 
S 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.