Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Der Ansatz der Sportel erfolgt, wenn die Anstellung nicht durch eine 
Staatsbehörde stattfindet, durch diejenige Staatsbehörde, in deren Geschäftskreis 
dieselbe einschlägt. 
s. auch Gerichtsvollzieher und Standesbeamte. 
Nr. 18. Dienstanstellungsbestätigung, Ernennung und Bestellung der 
skörperschafts-, Gemeinde- und Stiftungsbeamten, mit Ausnahme der 
ꝛr und der unter Beil. II des Beamtengesetzes begriffenen Schuldiener: 
Dieselben haben zu entrichten: 
1) für die Bestätigung des Ortsvorstehers 
in einer Gemeinde I. Klasse . 30 # 
I. „ .. .. 10 4+ 
III. „ . -# 
2) für die durch eine Staatsbehörde erfolgende Bestätigung der Beamten und Hilfs- 
beamten der Amtskörperschaften, Gemeinden, Armenverbände und der in öffent- 
licher Verwaltung befindlichen Stiftungen, einschließlich der mit Wartegeld an- 
gestellten Aerzte, soweit eine solche Bestätigung erforderlich ist, sowie für die 
Ernennung von Stiftungsbeamten durch eine Staatsbehörde . 1 bis 30 M. 
Anmerkungen: 
àa. Für die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zur Bestellung von 
Stellvertretern der Standesbeamten in den Fällen des §. 4 des Reichsgesetzes 
vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 23) wird eine Sportel nicht an- 
gesetzt. 
Die Sportel ist von derjeuigen Behörde, welcher die Bestätigung oder Er- 
nennung zukommt, bei Ortsvorstehern in Gemeinden erster Klasse von dem 
Ministerium des Innern anzusetzen. 
s. auch Standesbeamte, Gerichtsvollzieher und Kaminfeger. 
Dispensation von dem Verbot der Grunderwerbung für die todte Hand 
odte Hand. 
Dispensation s. auch Bausachen, Verwandtschaft. 
Nr. 19. Eheschließung: 
1) für die Ausstellung des Erlaubnißscheins zur Uheschließung von Ausländern 
S
	        
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