Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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(§. 1315 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Art. 256 des Ausführungs- 
gesetzes zu demselben) 2 bis 30 
2) im Falle der Abweisung eines Gesuchs oder bei dessen Zurücknahme vor der 
Entscheidung bis zur Hälfte der betreffenden Sportel. 
Nr. 20. Eid: 
für die Abnahme eines Eides durch eine andere Staatzbehorde als durch ein Ge- 
richt . ...bks«)0-z 
Nr. 21. Eisenbahnbau und Betrieb: 
1) für die Erlaubniß an Privatunternehnen 30 bis 1000 1 
2) für die Genehmigung zur Uebertragung einer ertheilten Erlaubriß an einen an— 
deren Unternehmer . .. 2ß5 bis 500 % 
3) bei der Abweisung oder Zurüchzehung eines Gejihe bis zur it Hälft der betreffeu- 
den Sportel, Höchstbetrcng 300 4 
Entbindungsanstalten s. Krankenanstalten. 
Entlassungsurkunden s. Staatsangehörigkeit. 
Nr. 22. Familienbegräbnißstätten außerhalb der öffentlichen Be- 
gräbnißplätze: 
1) für die Ertheilung der Erlaubniß zur Errichtung (§. 17 Abs. 4 der K. Verord- 
mung vom 24. Januar 1882, Reg. Blatt S. 3) 10 bis 50 % 
2) bei Abweisung eines solchen Gesuch bb5hhbis 20 1% 
s. auch Leichentransport. 
Feldmesser und Marrlscheider. 
Prüfung und Bestellung s. Prüfungen. 
Feldmesserarbeitrevisoren s. Nevisoren. 
Nr. 23. Feuerversicherungsanstalten: 
1) für die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb (Art. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 1852, 
Reg. Blatt S. 127)7) . . . 00 bis 1000 4 
2) für die Zulassung von Statutenänderungen 5 bis 50 
3) bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuches (ifl. 1 und 2) 5 bis 100% 
Nr. 24. Feuerversicherungsverträge über in Württemberg befindliche be- 
wegliche Gegenstände:
	        
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