Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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für jedes Jahr der Bersiherungedauer und iedes angefaugene Tausend der ver- 
sicherren Summe .... .. ...000--4 
nundestens 0,10-JL 
Anmerkung: 
a. Verträge auf weniger als ein Jahr werden wie auf ein Jahr abgeschlossene 
behandelt; Prolongationen gelten als neue Verträge, es sei denn, daß ein 
Vertrag von kürzerer Dauer bis zum Ablauf eines Jahres verlängert wird. 
b. Rückversicherungsverträge sind ausgenommen. 
Der Ansatz erfolgt durch die Stenerbehörde. 
Feuerwerkstätten s. Bausachen. 
Nr. 25. Fischereianlagen in öffentlichen Gewässern: 
für die Erlaubniß hiezu (Gesetz vom 27. November 1865 Art. 5 Abs. 2, 
Reg. Blatt S. 49h99 p bis 10 4 
Nr. 26. Fischerkarten, bei deren Ausstellung oder Beglaubigung, neben der 
thr hiefür (Gesetz vom 27. November 1865 Art. 2, Reg. Blatt S. 499), 1 bis 5= 
Nr. 27. Flußpolizei: 
für die Kognition der Regierungsbehörde über Anlagen an öffentlichen Flüssen 
und Aenderungen an solchen, soweit nicht die Nummern 3, 25, 67, 81 des Ta- 
rifs zutreffeen ............ ZbileOkax 
Fruchtmärkte s. Märkte. 
Geheimmittel s. Arzneimischungen. 
Gemeindebeamte s. Dienstanstellungsbestätigung. 
Nr. 28. Gemeindegrundeigenthum: 
für die Erlaubniß, solches mit dem Eigenthums= oder Nutznießungsrecht unter 
die Gemeindemitglieder zu vertheilen, oder sonstige Gemeindenutzungen einzu- 
führen oder zu erhöhen (Gesetz vom 21. Mai 1891, betreffend die Verwaltung 
der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften, Reg. Blatt S. 103, Art. 15 
Ziff. 9, Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885, Neg. 
Blatt S. 257, Art. 20 und 32) .. . 10 bis 500 4% 
s. auch Veräußerungen von Körherschaftsvermögen.
	        
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