Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1354 
Nr. 29. Gemeinderathsbeschlüsse: 
für die Genehmigung von solchen Gemeinderathsbeschlüssen, durch welche einer 
Gemeinde eine neue oder größere Einnahme verschafft wird, soweit Genehmigung 
Seitens einer Staatsbehörde erforderlich ist, 
1) bei der Genehmigung von Verbrauchssteuern 50 bis 1000 % 
2) in anderen Fällen 2 bis 200 4 
Genossenschaften s. Geselscaftsverträge. 
Nr. 30. Gerichtsvollzieher und Zustellungsbeamte: 
für die Bestellung oder Bestätigung derselben (Ausführungsgesetz zum Reichs- 
gerichtsverfassungsgesetz vom 24. Januar 1879 Art. 29 Abs. 2, Art. 31, 32, 
Reg. Blatt S. 10 und 11) . . .. . . 1bis 30 M. 
Die Bestellung der Stellvertreter bleibt sportelfrei. 
Nr. 31. Gesellschaftsverträge (Statute) über die Errichtung 
1) einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder 
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, desgleichen Verträge und 
Beschlüsse über die Erhöhung des Grund= oder Stammkapitals solcher Gesell- 
schaften (Handelsgesetztuch §§. 178 und 320; Reichsgesetz vom 20. April 1892, 
Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 846), 
a. wenn der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmte Zweck ausschließlich ein 
gemeinnütziger ist und der Gesellschaftsvertrag die an die Aktionäre oder Ge- 
sellschafter zu vertheilenden Gewinnantheile auf höchstens vier Prozent der 
Kapitalantheile (eingezahlten Aktienbeträge) beschränkt, auch den Aktionären 
oder Gesellschaftern für den Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr 
als den Neunwerth ihrer Kapitalantheile (eingezahlten Aktienbeträge) zusichert, 
den etwaigen Rest aber für gemeinnützige Zwecke bestimmt 1 bis 5% 
4. wenn die Voraussetzungen unter lit. a nicht zutreffen, 
aus dem Grund= oder Stammkapital oder dem Betrag der Erhöhung eine 
dem jeweiligen Prozentsatz der gesetzlichen Grundstücksumsatzsteuer gleich- 
kommende Abgabe. 
Anmerkungen zu Ziff. 1: 
a. Wird das Grund= oder Stammkapital oder der erhöhte Betrag desselben nicht 
S 
2 
S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.