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sogleich voll einbezahlt, so ist die Sportel aus der jedesmaligen Theilzahlung
zu entrichten.
Wenn auf das Grund= oder Stammkapital Vermögenseinlagen gemacht wer-
den, welche in Grundstücken und denselben gleichgestellten Rechten bestehen und
deshalb der Grundstücksumsatzsteuer unterliegenk Art. 12 Ziff. 2 des Gesetzes vom
28. Dezember 1899, Reg. Blatt S. 1254), so ist der für solche umsatzsteuerpflich-
tige Einlagen in dem Gesellschaftsvertrag festgesetzte Werthbetrag (Handels-
gesetzbuch §§. 186 Abs. 2 und 279, vergl. mit §. 320 Abs. 3; Gesetz, be-
treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 18./5 Abs. 4) bei der
Bemessung der Sportel nach Ziff. 1 b insoweit aus dem Grund= oder Stamm-
kapital auszuscheiden, als aus demselben die Umsatzsteuer zu entrichten ist.
2) einer (einfachen) Kommanditgesellschaft, desgleichen Vereinbarungen
über den Eintritt eines neuen Kommanditisten in eine bestehende Gesellschaft
(Handelsgesetzbtuch §. 16170 10 bis 100 MA
3) einer offenen Handelsgesellschaft, desgleichen Vereinbarungen über den
Eintritt eines neuen Gesellschafters (Handelsgesetzbuch §. 105) 10 bis 100 %
Anmerkung zu Ziff. 2 und z:
Wenn an einer Kommanditgesellschaft mehrerelpersönlich haftende Gesellschafter
betheiligt sind, so ist, wenn gleichzeitig die Voranssetzungen sowohl von Ziff. 2
als auch von Ziff. 3 zutreffen, neben der Sportel nach Ziff. 2 auch diejenige nach
Ziff. 3 anzusetzen.
4) einer den Gewinn der Genossen bezweckenden Erwerbs= oder Wirthschafts-
genossenschaft (Gesetz vom 1. Mai 1889, Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 810)
1 bis 50 +
S
Anmerkung zu Ziff. 1 bis 4:
Wenn eine außerhalb Württembergs errichtete Gesellschaft oder Genossen-
schaft ihren Sitz nach Württemberg verlegt oder im Lande eine Zweignieder-
lassung errichtet, bei welcher der Hauptgeschäftsbetrieb stattfindet, so ist die
gleiche Abgabe anzusetzen, wie bei der Errichtung in Württemberg. Bleibt
der Hauptgeschäftsbetrieb außerhalb von Württemberg, so ist von den unter
Ziff. 1 genannten Gesellschaften eine Sportel von 10 bis 1000 „4, von den-