Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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jenigen unter Ziff. 2 und 3 eine solche von 5 bis 50 s, von denjenigen unter 
Ziff. 4 eine solche von 1 bis 25 zu entrichten. 
Die Sportelpflicht der Gesellschaft oder Genossenschaft tritt mit dem Eintrag in das 
Handels= oder Genossenschaftsregister ein. 
Der Ansatz erfolgt durch die Steuerbehörde. 
Gewerbeanlagen s. Anlagen, gewerbliche und Dampfkesselanlagen, ferner Ver- 
fahren in Gewerbesachen. 
Gewerbelegitimationskarten s. Handlungsreisende. 
Gewerbesachen, Verfahren in denselben. s. Verfahren. 
Nr. 32. Glücksspiele: 
für die Erlaubniß zur Aufstellung von Glücksbuden (Glickshafen) an öffentlichen 
Orten (Strafgesetzbuch 8. 360 Ziff. 14) . .. .. 2 bis 10 M 
Grundeigenthum s. Zwangsenteignung und Todte Hand. für jeden Tag. 
Güterzerstückelung s. Liegenschaftsveräußerung. 
Handelsgesellschaften s. Gesellschaftsverträge. 
Nr. 33. Handlungsreisende: 
für die Ausstellung einer Legitimationskarte oder einer Gewerbelegitimations- 
karte für inländische und ausländische Handlungsreisende (§. 44 a Abs. 1 der 
Reichsgewerbeordnung, Ziff. 17 des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrag vom 
8. Juli 1867, Reg. Blatt S. 171, veral. mit 44a Abs. 6 der tt Reihsgewerbe 
ordnung 5 3 
Nr. 34. Hegezeit des Wildes: 
für die Dispensation von den bestehenden Vorschriften auf Grund des §. l letzter 
Absatz der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 (Reg. Blatt S. 315) 1 bis 204 
Anmerkung: 
Ein Ansatz der Sportel findet nicht statt, wenn die Dispensation von Einhaltung 
der Hegezeit ertheilt wird für Wild, welches in Thiergärten oder in eingezäunten 
oder sonst gehörig abgeschlossenen Grundstücken gehalten wird. 
Heimathscheine s. Staatsangehörigkeit. 
Nr. 35. Hufbeschlaggewerbe: 
für die im Dispensationswege erfolgte Zulassung zum Hufbeschlaggewerbe ohne
	        
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