Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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abrechnungsbuch sammt dazu gehörigen Zahlungsverzeichnissen und summa- 
rischer Berechnung, die vorübergehend der Rechnung beigelegten Aktenstücke 
(Wanderbeilagen), bloße Hilfsdokumente, die schon oberamtlich revidirten Bei- 
lagen, sowie Protokollauszüge außer Berechnung zu lassen. 
. Es kann je auf einen Zeitraum von fünf Jahren eine Aversalsumme fest- 
gesetzt werden. 
.Für einzelne Rechnungen ist ein geringerer Aversalbetrag festzusetzen, wenn 
der zu berechnende Sportelbetrag außer Verhältniß zu den Revisionskosten 
stehen würde. 
Für die Abhör kommt außer den etwaigen Reisekosten, Diäten und Gebühren 
der mitwirkenden Beamten nichts weiter in Anrechnung. 
Nr. 54. Rechtsanwaltschaft: 
bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 
bei einem bestimmten Gerichte: 
1) wenn der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung bei keinem anderen 
württembergischen Gerichte zugelassen ist . ..30.-L 
2) wenn derselbe bei einem anderen württembergischen Gerichte zugelassen ist 10 M 
Rechtsfähige Vereine und Stiftungen s. Juristische Personen. 
Nr. 55. Reisepässe und sonstige Reisepapiere: 
1) für die Ertheilung oder Erneuerung eines Reisepasses oder sonstigen Reise- 
papiers, sowie für spätere Einträge in einen noch gültigen Reisepaß oder in 
ein sonstiges Reisepapier durch das Oberamt mit oder ohne höhere Be- 
S 
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glaubigung 1 
2) für die Ertheilung eines Passes durch ein 7 . 3 —4 
3) für eine Paßkartt . . . 1 M. 
Wenn im Fall der Ziff. 1 der Neisepaß ader ein sonstiges Reisepapier wegen der 
rpflicht des Inhabers auf eine kürzere Dauer als auf 5 Jahre ausgestellt werden 
te, erfolgt die Verlängerung der Gültigkeitsdauer innerhalb des fünfjährigen Zeit- 
is ohne Sportelansatz. 
Nr. 56. Revisoren für Feldmesserarbeiten: 
für deren Bestellung 5
	        
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