Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Für die Genehmigung der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den In- 
haber durch Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist eine 
Sportel nicht anzusetzen. 
Nr. 62. Seminaristen und Konviktoren: 
1) für die Aufnahme: 
a. in ein niederes theologisches Seminar oder Konvikt 15 4 
b. in ein höheres Seminar oder Konvittt . 15 M 
C. in das Priesterseminer nichts, 
d. als Hospes in ein niederes evangelisches Seminar 10 
2) für die Entlassung aus dem Seminar= oder Kouviktsverband: 
a. wenn der Betreffende nur einem niederen oder nur dem höheren Seminar 
oder Konvikt angehört htt . 50—4 
b. wenn er nur dem Priesterseminar angehört hat . ....40«-!, 
C. in allen übrigen Fällen 75 K 
3) für die Erlaubniß zur Uebernahme srender Dienste unter Jortdaner des Seminar- 
oder Konviktsverbands: 
a. im Falle der Ziffer 2 20 bis 50 4 
b. „„ 25 20 „ 40 4 
C. „ 20 . 30 „ 75 M. 
4) für die auf Ansuchen erfolgende Entlassung. aus dem Lirchen- oder Lehrdienst 
die gleichen Sätze wie Ziff. 2; 
5) wenn in den unter 2 und 4 genannten Fällen Kostenersatz stattfindet, neben diesem 
ichts. 
Spiele s. Glücksspiele, Schaustellungen. nich 
Spiritus s. Wirthschaften. 
Nr. 63. Staatsangehörigkeit (Reichsgesetz vom 1. Juni 1870, Reg. Blatt 
Nr. 1, Beilagen S. 26): 
1) für die Ertheilung der Aufnahmeurkunde (§. 7 und §. 21 Abs. 5) . nichts; 
2) für die Ertheilung einer Naturalisationsurkunde oder einer Renaturalisations- 
urkunde (§. 2 Ziff. 5, §. 6 und §. 21 Abs. 4) 20 bis 50 4 
3) für die Ertheilung einer Eutlafsungurkune im 3J des §. 15 Abs. 1 des 
Reichsgesetzse . . . nNichts;
	        
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