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2) für die Erneuerung eines Grafen-, Freiherrn- oder Adelsdiploms
die Hälfte dieser Sätze;
3) für die Erlaubniß, von der durch einen fremden Souverän vorgenommenen
Standeserhöhung im Königreich Gebrauch machen zu dürfen
ein Viertel der obigen Sätze.
Wird bei der Standeserhöhung ein Grad übersprungen, indem z. B. ein Frei-
herr in den Fürstenstand erhoben wird, so ist neben der Sportel für den erlangten
Grad die Hälfte derjenigen Sportel zu entrichten, welche für den Grad bestimmt
ist, der übersprungen wurde.
Nr. 67. Stauanlagen in öffentlichen Gewässern, wenn solche nicht für Wasser-
triebwerke dienen und Konzession bedürfen wie gewerbliche Anlagen.
Steuersachen s. Zoll= und Steuersachen.
Stiftungen s. juristische Personen.
Nr. 68. Strafbescheide der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhand-
gen gegen die Zoll= und Steuergesetze, wofern nicht bloß eine Kontrollestrafe
mungsstrafe) angesetzt wird:
1) für die Erlassung des Strafbescheids, wenn derselbe vollstreckbar geworden ist,
Fseo der im Reichsgerichtskostengesetz für das Verfahren in erster Instanz
bestimmten Sätze;
2) für die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörden in der Beschwerdeinstanz,
wenn die im Strafbescheide festgesetzte Strafe aufrecht erhalten wird desgleichen;
3) für eine Entscheidung, durch welche die Beschwerde als unzulässig verworfen oder
ein Wiedereinsetzungsgesuch abgewiesen wird . dieser Sätze;
4) wenn eine Beschwerde oder ein Micdereinsetzungsgesuchr vor der Entscheidung zurück-
genommen wird, sind zu entrichten 3/0 der nach Ziff. 3 anzusetzenden Sportel.
Durchaus mindestens 0,20 +
Die §§. 61, 86 und 96 des Reichsgerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Im Verfahren bei Hinterziehung örtlicher Verbrauchsabgaben und bei Ver-
angen im Sinne des Art. 32 des Gesetzes vom 15. Dezember 1899, betreffend die
dergewerbestener (Reg. Blatt S. 1163), findet kein Sportelansatz für Strafbescheide
siehe jedoch Beschwerden.
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