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Nr. 73. Verfahren in Gewerbesachen nach Maßgabe der Reichsgewerbeordnung
20 und 21:
1) Bei dem Verfahren wegen Ertheilung einer Konzession, Genehmigung, Erlaubniß
u. s. w. sind außer der für die Ertheilung oder Versagung der Konzession 2c.
anzusetzenden Sportel zu entrichten:
a. für jede in der ersten Instanz stattfindende mündliche Verhandlung vor der
Kreisregierung 3 bis 25 M.
b. für das Verfahren in zweiter Instanz, * Ansnahne derjenigen Fälle, in
welchen der Konzessionsbewerber allein rekurrirt und auf seinen Rekurs von
der Rekursbehörde die Konzession rc. ertheilt wird, oder die als lästig an-
gefochtenen Bedingungen oder Beschränkungen im Wesentlichen zu Gunsten des
Rekurrenten geändert oder aufgehoben werdien.. 5 bis 100 —+
2) Bei der Untersagung eines Gewerbebetriebs oder der Entziehung einer ertheilten
Approbation, Konzession, Erlaubniß, Genehmigung oder Bestallung, wenn die
Untersagung oder Entziehung rechtskräftig wird, werden angesetzt 5 bis 50 J
zutreffendenfalls daneben bei Abweisung einer Beschwerde
a. gegen die Untersagung: die Beschwerdesportel (oben Nr. 14);
b. gegen die Eutziehung der Approbation, Konzession 2c.:; die Sportel für Ver-
waltungsrechtssachen (unten Nr. 75 Ziff. 11).
Anmerkung:
Das Verfahren erster Instanz in den Fällen der §§. 27, 51 und 52 der Gewerbe-
ung bleibt sportelfrei.
Verlängerung von Fristen zur Ausübung einer Konzession s. Anlagen,
rbliche, Dampfkesselanlagen, Krankenanstalten, Schauspielunternehmungen.
Nr. 74. Versicherungsunternehmungen:
1) für die Genehmigung der Errichtung und des Geschäftsbetriebs, soweit diese Ge-
nehmigung erforderlich ist, mit Ausnahme der Feuerversicherungsanstalten (Tarif
Nr. 22) 2 bis 500
2) für die Kognition über Statutenänderungen 5 bis 100 +
3) bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs in den Fällen der Ziff. 1
10 bis 100 =
in den Fällen der Ziff.2 5 bis 25 4
Versicherungsverträge 4. Feuewersicherungsverträge.