Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Nr. 73. Verfahren in Gewerbesachen nach Maßgabe der Reichsgewerbeordnung 
20 und 21: 
1) Bei dem Verfahren wegen Ertheilung einer Konzession, Genehmigung, Erlaubniß 
u. s. w. sind außer der für die Ertheilung oder Versagung der Konzession 2c. 
anzusetzenden Sportel zu entrichten: 
a. für jede in der ersten Instanz stattfindende mündliche Verhandlung vor der 
Kreisregierung 3 bis 25 M. 
b. für das Verfahren in zweiter Instanz, * Ansnahne derjenigen Fälle, in 
welchen der Konzessionsbewerber allein rekurrirt und auf seinen Rekurs von 
der Rekursbehörde die Konzession rc. ertheilt wird, oder die als lästig an- 
gefochtenen Bedingungen oder Beschränkungen im Wesentlichen zu Gunsten des 
Rekurrenten geändert oder aufgehoben werdien.. 5 bis 100 —+ 
2) Bei der Untersagung eines Gewerbebetriebs oder der Entziehung einer ertheilten 
Approbation, Konzession, Erlaubniß, Genehmigung oder Bestallung, wenn die 
Untersagung oder Entziehung rechtskräftig wird, werden angesetzt 5 bis 50 J 
zutreffendenfalls daneben bei Abweisung einer Beschwerde 
a. gegen die Untersagung: die Beschwerdesportel (oben Nr. 14); 
b. gegen die Eutziehung der Approbation, Konzession 2c.:; die Sportel für Ver- 
waltungsrechtssachen (unten Nr. 75 Ziff. 11). 
Anmerkung: 
Das Verfahren erster Instanz in den Fällen der §§. 27, 51 und 52 der Gewerbe- 
ung bleibt sportelfrei. 
Verlängerung von Fristen zur Ausübung einer Konzession s. Anlagen, 
rbliche, Dampfkesselanlagen, Krankenanstalten, Schauspielunternehmungen. 
Nr. 74. Versicherungsunternehmungen: 
1) für die Genehmigung der Errichtung und des Geschäftsbetriebs, soweit diese Ge- 
nehmigung erforderlich ist, mit Ausnahme der Feuerversicherungsanstalten (Tarif 
Nr. 22) 2 bis 500 
2) für die Kognition über Statutenänderungen 5 bis 100 + 
3) bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs in den Fällen der Ziff. 1 
10 bis 100 = 
in den Fällen der Ziff.2 5 bis 25 4 
Versicherungsverträge 4. Feuewersicherungsverträge.
	        
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