Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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1) für die Abweisung einer Rechtsbeschwerde (Art. 69). . . . 15 bis 400 M. 
Die Sportel wird nach der Bedeutung des Streitgegenstandes und dem Umfang 
Verhandlungen bemessen (Art. 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 
Dezember 1876). 
Für Verwaltungsstrafsachen s. Beschwerden. 
Nr. 76. Verwandtschaftsdispensation: 
behufs der Fähigkeit zu einer Gemeinderathsstele oder des Eintritts in den 
Stiftungsrath . .. .. .......20--L 
im Falle der Abweisunge eines Gesuchs .... ...1b1510--lä 
Nr. 77. Vögel: 
für die Ermächtigung zum Fangen und Erlegen der nicht jagdbaren — weder 
unbedingt geschützten noch schädlichen — Vögel innerhalb bestimmter Zeit (8§. 4 
und 6 der Ministerialverfügung vom 7. Oktober 1890, Reg. Blatt S. 234) und 
für die Bewilligung einzelner Ausnahmen auf Grund des §. 5 der genannten 
Ministerialverfügunng · ...... ..1bt320«-!. 
Nr. 78. Wanderauktionen: 
1) für die ausnahmsweise Zulassung (§. 56 c der Reichsgewerbeordnung) 1 bis 25 MA 
2) bei der Abweisung eines Gesuchs I bis 5 
Nr. 79. Wandergewerbescheine —— 55 ff.): 
1) für die Ausstellung bis 5 —# 
2) für die Ausdehnung eines Wondergewerbescheins auf einen nandern Verwaltungsbezirk 
nach Maßgabe der Reichsgewerbeordnung 8. 60 Abs. 2 beziehungsweise §. 56 4 1 -4 
3) für die Erlaubniß zur Mitführung anderer Personen beim Gewerbebetrieb im 
Umherziehen (§. 62 der Neichsgewerbeordnung) für jede Person 000 bis 1 4 
4) für die Genehmigung eines Druckschriftenverzeichnisses (§. 56 Abs. 4 der Reichs- 
gewerbeordnung) und ebenso bei Versagung der Genehmigung 0,60 bis 3/ 
5) für die Erlaubniß zum Gewerbebetrieb im Sinne des §. 42b der Reichs- 
gewerbeordnunng .. . 1bis 3M. 
Die Steuerpflicht nach Maßgabe des Gesetes, betreffend die Wandergewerbesteuer, 
15. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1163) wird hiedurch nicht berührt. 
Anmerkung zu Ziff. 1 und 2. 
Wenn für mehrere Personen ein gemeinsamer Wandergewerbeschein ausgestellt wird
	        
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