Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Nr. 84. Zoll- und Steuersachen: 
für die Verwilligung von solchen Befreiungen, Rückvergütungen und Erleichter- 
ungen, deren Gewährung gesetzlich in das Ermessen der Behörde gestellt ist, ab- 
gesehen von Borgfristen und Nahhläsen, 
bei einem Bezirksamnt . .. 1bis 20 M 
bei einer Mittelstelle.. ... 3„60 M 
bei einem Ministerium . .. . 5 „I00 M 
Wenn der Betrag an Zoll oder S Steuer, um r welchen es sich handelt, nicht mehr als 
20 J erreicht, so findet kein Sportelansatz statt. 
s. auch Strafbescheide. 
Nr. 85. Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an 
Grundstücken (Gesetz, betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und von 
Nechten an Grundstücken, vom 20. Dezember 1888, Reg. Blatt S. 446, in der Fassung 
nach Art. 209 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) neben der Umsatzsteuer: 
1) für jede Verfügung, durch welche die Ermächtigung zur Vornahme von Hand- 
lungen ertheilt wird, die zur Vorbereitung des Unteruchmens erforderlich sind 
(Art. 6 des Gesetzes) 2 bis 50 4 
2) für die Entscheidung über die Feststellung des Plans zur Ausführung einer 
Zwangsenteignung (Art. 21 und 23), sowie über eine spätere Aenderung des 
festgestellten Plans (Art. 26) . . .. 5 bis 200 MA 
3) für die Entscheidung über die r e der zu gewährenden Entschädigung 
(Art. 36) . . .. 5 bis 200 M. 
Anmerkungen: 
a. Auf den Fall der Enteignung zur Herstellung der in einem Ortsbauplan vor- 
gesehenen Straßen und Plätze, sowie zur Durchführung der Ortsbauplane 
(Art. 46 Ziff. 3) finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
b. Wird das Verfahren zur Feststellung des Plaus mit demjenigen zur Fest- 
stellung der Entschädigung verbunden (Art. 38) und erfolgt die Feststellung 
des Plans und der Entschädigung in einer Entscheidung, so ist für die Fest- 
stellung des Plans eine Sportel nicht anzusetzen. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufel).
	        
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