Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 21 ff.). Ueber die Berechnung der Strafzeit bei der vorläufigen Entlassung ist zu 
gleichen Erlaß des Justizministeriums vom 10. Juni 1883, Württ. Gerichtsblatt Bd. 
S. 242, Bekanntmachung des Justizministeriums vom 16. März 1892 Ziff. II, A * 
blatt des Justizministeriums S. 24. - m« 
.GegenPersonen,gegenwelcheindemStrafurtheilauqulässigkeitvonPolizeiaufsicht erkanr 
worden ist, kann von der zuständigen Landespolizeibehörde nach Anhörung der Strafanst 
verwaltung die Stellung unter Polizeiaufsicht verfügt werden. (§§. 38, 39 des Straf ges "# 
buchs für das Deutsche Reich.) Die Strafanstaltsverwaltung hat sich einige Zeit vor. n. 
Entlassung der betreffenden Gefangenen auf Grund der über ihre Persönlichkeit und ir 
Verhalten während der Erstehung der Strafe von den Beamten und anderen Vedienstei- 
der Strafanstalt gemachten Wahrnehmungen gegen die zuständige Polizeibehörde gutachi 
darüber zu äußern, ob Polizeiaufsicht zu verfügen oder hievon abzustehen sein dürfte. 
Betragen in der Strafanstalt wird aber stets von wesentlichem Einfluß darauf sein, ot 
Polizeiaufsicht gegen den einzelnen Gefangenen verfügt wird. (Verfügung der Ministerie- 
der Justiz und des Innern vom 16. Januar 1872, Reg. Blatt S. 5 fl.) " 
Endlich 
. kann ein Gefangener, welcher sich längere Zeit stets vorzüglich gut betragen hat » 
Berücksichtigung im Gnadenweg empfohlen werden. biu 
Die löblichen Handlungen eines jeden Gefangenen und dessen Vorrücken in eine höher- 
Sittenklasse, werden ebenso wie die Verfehlungen und Strafen in den Personalakten des Gefange 
nen kurz vermerkt. igẽ 
— 
—– 
Dritter Abschnitt. 
Entlassung der Gefangenen. 
S. 79. 
Wenigstens vier Wochen vor dem Ablauf der Strafzeit des Gefangenen wird, wenn de . 
ein Angehöriger des Königreichs Württemberg ist, von dem Strafanstaltsvorstand der Polizeiberseln 
des Orts, an welchen der Gefangene zu entlassen sein wird, Nachricht von der bevorstehenden börd. 
lassung gegeben. Em 
Außer den für diese Behörde etwa nöthigen Notizen über die Persönlichkeit des Ge 
hat die Mittheilung zu enthalten, wie der Gefangene in der Strafanstalt sich betragen hat, i 
Weise er daselbst beschäftigt worden ist, ob und in welcher Weise für Unterkunft und Fo 
desselben zunächst zu sorgen sein möchte. 
Zugleich ist der Polizeibehörde die erforderliche Mittheilung an das Pfarramt anzusim 
Gleichzeitig sind über diejenigen Gefangenen, welche die Hülfe des Vereins zur Fürso 
fangene 
n welche, 
rtkomme. 
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