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orts (Ortsvorsteher, Gemeinschaftliches Amt, Ortsarmenbehörde), geeignetenfalls auch einem Vertrel
des Vereins zur Fürsorge für entlassene Strafgefangene oder einer sonstigen Vertrauenspers
übersenden sei. Bei Uebersendung des Geldes ist der Empfänger auf die bestimmungsgemäße V on
dung desselben (zu vergl. §. 59 Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen. ern.
Kann der Gefangene nicht frei entlassen werden, so erfolgt seine Entlassung aus der Straf-
stalt durch Uebergabe an das Oberamt. af.
Eine rechtswidrige Verzögerung der Entlassung wird nach den Umständen mit gerichtlis
Strafe oder disciplinarisch geahndet. Für die Richtigkeit der Strafzeitberechnung ist der Si i
staltsvorstand verantwortlich. rai
g. 83.
Gefangene, welche nach abgelaufener Strafzeit durch Krankheit an der Heimreise gehindert
können mit ihrer Zustimmung bis zu ihrer Genesung in der Strafanstalt verpflegt werden "6“
die Auslagen ist, sofern diese nicht unter 2 44 betragen, aus den Mitteln des Gefangenen
zu leisten. In Ermanglung solcher Mittel ist der zur Unterstützung des Gefangenen ver 9
Armenverband in Anspruch zu nehmen. pflich
g. 84.
In Betreff der Gefangenen, welchen vorläufige Entlassung nach Maßgabe der §s§. 23—
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bewilligt worden ist, sind die Vorschriften der Mini,
verfügung vom 19. Januar 1872 (Reg. Blatt S. 21 ff.) zu beobachten. er
Ueber die Unterbrechung der Strafzeit durch Ueberführung in ein Untersuchungsge
fängnis
zu vergleichen die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 16. März 1892, Amtsbl ngnit
att S.
Anhang.
Beamten-Konfetrenz.
8. 85.
Je nach Bedürfniß, mindestens aber alle zwei Wochen tritt die Konferenz der Straf *
beamten unter dem Vorsitz des Vorstandes zusammen. anft.
In derselben werden von den Versammelten — Vorstand, Hausgeistliche, Hausarz t
lehrer, wozu in dem Zuchthaus zu Ludwigsburg der Inspektor kommt — die Wahrnehmung
einzelne Gefangene wie über allgemeine Zustände und Einrichtungen der Anstalt ausgetauschtten“
veranlaßte Maßregeln und Vorschläge besprochen und die durch besondere Verfügungen der * bie
zugewiesenen Geschäfte erledigt. onf.—
Geeigneten Falls werden Oberofficianten zu der Konferenz zugezogen und Officianten:
selben vernommen. n in
Stuttgart, den 4. März 1899.
br-
K. Justizministeriun
Breitlin g.