Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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wozu für den Winter 
Wams und! 
Beinkleider 
hinzukommen. 
Vorstehende Gegenstände müssen für jeden Gefangenen doppelt vorhanden sein. 
3 Hemden aus Linnen= oder Baumwollzeug, 
3 Paar Socken, für den Sommer aus Leinen= oder Baumwollgarn, für den Winter aus 
wollenem Garn, 
2 Halstüchern, 
3 Nastüchern, 
2 Hosenträgern, 
1 Mütze, 
1 Paar Lederschuhen; 
b) für die weiblichen Gefangenen in 
Nock und von dunkelbrauner Farbe, für den Sommer aus Baumwollstoff, für den Winter aus 
Jacke 1 wollenem Tuch (Biber), 
Unterrock mit Leibchen von Zwilch. 
Vorstehende Gegenstände müssen für jede Gefangene doppelt vorhanden sein. 
2 Schürzen von Zwilch oder Baumwollzeng, 
3 Hemden aus Linnen= oder Baumwollzeug, 
3 Paar Strümpfen, für den Sommer aus Leinen= oder Baumwollgarn, für den Winter 
aus wollenem Garn, 
2 Halstüchern, 
3 Nastüchern, 
2 Hauben, 
1 Paar Lederschuhen. 
An einzelne Gefangene können auch aus Gesundheitsrücksichten wollene Unterkleider abgegeben 
werden. 
Außerdem werden in der kalten Jahreszeit zum Besuch der Kirche und für die Bewegung im 
Freien solchen Gefangenen, für welche dies als ein Bedürfniß zu erachten ist, den männlichen 
Gefangenen Oberwämser, den weiblichen Teppichkrägen abgegeben. 
Ferner erhält jeder Gefangene, welcher die Gegenstände nicht selbst mitbringt: 
Waschtücher, 
Kamm, 
Waschbecken, 
Kleiderbürste, 
Schuhbürsten, 
Fettbüchse, 
Eßlöffel. 
aus gerauhtem Trikotbarchent 
S 
d — — — 
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