Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr.  40  169

Die  auf  Grund  des  Telephongebührentarifs  für  das  Königreich  Bayern  bzw.  der  Fern—
sprechgebührenordnung  vom  20.  Dezember  1899  (RGBl.  S.  711  ff.)  und  des  Gesetzes,  be—
treffend  eine  mit  den  Post-  und  Telegraphengebühren  zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe
  vom  21.  Juni  1916  (RGBl.  S.  577  ff.)  zu  zahlenden  Einzelgebühren  nebst  Reichsabgabe
  sind  fällig,  sobald  die  eine  Zahlungspflicht  begründende  Benützung  der  Einrichtungen
stattgefunden  hat.  Diese  Gebühren  nebst  Reichsabgabe  werden  in  der  Regel  bis  zum  Schlusse
des  Monats  gestundet;  die  Telegraphenverwaltung  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  auch  im
Laufe  des  Monats  die  jeweils  fälligen  Einzelgebühren  nebst  Reichsabgabe  einzuheben.

Die  Rechnungen  der  Telegraphenverwaltung,  soweit  sie  sich  auf  Einzelgebühren  nebst

Reichsabgabe  beziehen,  müssen  —  den  Fall  nachgewiesenen  Irrtums  ausgenommen  —  vom
Teilnehmer  ohne  jede  Einrede  anerkannt  werden.
80.

Soferne  der  Teilnehmer  mit  der  Zahlung  seiner  Gebühren  nebst  Reichsabgabe  trotz
Mahnung  im  Rückstand  bleibt,  kann  die  Telegraphenverwaltung  nach  freiem  Ermessen  von  der
Maßregel  der  Sperrung  des  Telephonverkehrs  oder  der  Abnahme  der  Telephoneinrichtungen
Gebrauch  machen.  Auch  ist  sie  nach  §  8  der  Fernsprechgebührenordnung  vom  20.  Dezember
  1899  (RBl.  S.  711  ff.),  §  25  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen
Reiches  vom  28.  Oktober  1871  (RBl.  S.  347  ff.)  und  §  2  des  Gesetzes,  betreffend
eine  mit  den  Post=  und  Telegraphengebühren  zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe  vom
21.  Juni  1916  (Rl.  S.  577  ff.)  berechtigt,  rückständige  Gebühren  nebst  Reichsabgabe
nach  den  für  Beitreibung  öffentlicher  Abgaben  bestehenden  Vorschriften  exekutivisch  einziehen
zu  lassen.  Dem  Exequierten  steht  jedoch  die  Betretung  des  Rechtsweges  offen.

8  10.

Die  Mindestdauer  der  Teilnahme  an  einem  Ortstelephonnetz  beginnt  mit  dem  Tag
der  Übergabe  der  Einrichtungen  und  beträgt  beim  Anschluß  von  Sprechstellen,  die  bis  5  km
einschließlich  von  der  Umschaltestelle  entfernt  sind,  ein  Jahr,  beim  Anschluß  von  Sprechstellen,
  die  mehr  als  5  km  bis  10  km  einschließlich  von  der  Umschaltestelle  entfernt  sind,
zwei  Jahre.  Beim  Anschluß  von  Sprechstellen,  die  mehr  als  10  km  von  der  Umschaltestelle
  entfernt  sind,  wird  die  Mindestdauer  der  Teilnahme  von  der  Telegraphenverwaltung
im  einzelnen  Falle  besonders  festgesetzt.

Für  die  Teilnahme  am  Vororts=  und  Nachbarortsverkehr  wird  eine  Verbindlichkeitsdauer
  von  einem  Jahre  —  beginnend  mit  dem  Tage  der  Zulassung  —  festgesetzt.

Endigen  die  vorgenannten  Zeiträume  innerhalb  eines  Kalendervierteljahres,  so  erstrecken
sich  die  beiderseitigen  Rechte  und  Pflichten  bis  zum  Ablauf  dieses  Kalendervierteljahres.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Nebenanschlüsse  sinngemäße  Anwendung.

1