Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

86 
# 
Nach Erforderniß ihrer Beschäftigung werden den Gefangenen außer den in Vorstehendem 
stimmten Kleidungsstücken oder an Stelle der entsprechenden Kleidungsstücke Arbeitss chur. 
Stiefel, Kleider aus wollenem Stoff, Handschuhe, Kapuzen abgegeben. Kleider aus wolle- 
Stoff können an einzelne Gefangene auf Vorschlag des Hausarztes auch aus Gesundh ** 
sichten abgegeben werden. Aus demselben Grund kann auf Vorschlag des Hausarztes für “ 
zelne Gefangene das Tragen der Winterkleider auch über die kalte Jahreszeit hinaus. er1 
werden. 
Mit dem Leibweißzeug und den Waschtüchern ist jede Woche, mit den Unterkleidern alle 3 
Wochen, mit den sonstigen Kleidungsstücken alle 6—8 Wochen behufs der Reinigun „ 
seln, wofern nicht die Rücksicht auf Reinlichkeit und Gesundheit einen öfteren Wech 
Die getragenen Stücke werden jedesmal der Wäsche übergeben. 
Sämmtliche Kleidungsstücke eines Gefangenen werden mit der Nummer, mit welcher er in 
Verzeichnissen der Anstalt aufgeführt ist, bezeichnet. 
Von sämmtlichen Kleidungsstücken ist ein angemessener Reserve-Vorrath zu halten. 
— 
9 zu w. 
sel erhei- 
* 
- 
Beilage III. *“ 
Regulativ 
für die 
Lagerstätte der Zuchthausgefangenen. 
Das Bett eines Gefangenen besteht in: 
1 Matratze von ungebleichtem Zwilch, mit Stroh, Indiafaser, Seegras oder and 
1 Kopfpolster neten Pflanzenstoffen gefüllt, eren ge 
2 Leintüchern von gebleichter abwergener Leinwand, 
1 wollenen Decke für den Sommer 
und 
2 dergleichen für den Winter. Weitere Bettstücke sind an die Gefangenen nur a 
geben, wenn der Hausarzt solches aus Gesundheitsrücksichten für nothwendig re 
Die Leintücher sind in der Regel jeden Monat, das Stroh halbjährlich zu wechseln: wen 
nöthig, wird dasselbe in der Zwischenzeit aufgefüllt. Auf Ausbesserung und Erneuerung der * 
faser-, Seegras rc.-Matratzen und Kopfpolster ist je nach Bedarf Bedacht zu nehmen. •’* 
Die Decken sind in jeder Woche auszuklopfen und zu reinigen, auch von Zeit zu Zeit 
zuwalken. eit 
Von sämmtlichen Bettstücken ist ein verhältnißmäßiger Vorrath zu halten und der Abgan- 
ergänzen. §½* 
Die zu einer Lagerstätte gehörigen Stücke sind mit der gleichen Nummer, wie die Kleidr 
stücke, zu versehen. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.