Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Beilage IV. 
Uebersicht 
über die 
Abstufungen der Krankenkost. 
Für die Beköstigung der kranken Gefangenen sind vier Abstufungen festgesetzt: 
In der ersten Abstufung erhalten die Kranken Mittags eine in ½ Liter bestehende dünne 
Fleischbrühsuppe, Morgens und Abends je ½ Liter Wasser= oder Rahmsuppe oder nach Umständen 
statt der Morgensuppe ½ Liter Milch. Die Abgabe einer Brodportion findet hiebei nicht statt. 
Die zweite Abstufung besteht in der hievor erwähnten Speise, jedoch kommt Mittags leichtes 
Gemüse und 125 Gramm weißes Brod hinzu. 
In der dritten Abstufung erhalten die Kranken außer Suppe und Gemüse jeden Tag ein- 
mal, entweder Mittags oder Abends 65 Gramm Fleisch (in ausgebeintem Zustand gewogen), sowie 
täglich 250 Gramm weißen Brodes. 
In der vierten Abstufung wird täglich zweimal Fleisch, einmal Ochsenfleisch, das andere- 
mal Kalbfleisch, ferner 500 Gramm weißes Brod gereicht. 
Außerdem ist dem Hausarzte gestattet, für einzelne Kranke diätetische Extra-Verordnungen zu 
machen, wobei er sich — Nothfälle ausgenommen — auf die durch Verfügung des Strafanstalten- 
kollegiums als zulässig bezeichneten Artikel zu beschränken hat.
	        
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