Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 18. 
Die Gefangenen sind unausgesetzt zu beaufsichtigen. Bei gemeinschaftlicher Haft wird in de 
Regel für jedes Arbeitszimmer und für jedes Schlafzimmer je ein Aufseher (Aufseherin) aufgestel 
Für die unmittelbare Beaufsichtigung der weiblichen Gefangenen sind ausschließlich Aufseherinne 
zu verwenden. 
Zur Unterstützung des Aufsichtspersonals können für jedes Zimmer aus den vertrauenswürdige 
Gefangenen Obleute ausgewählt werden. — 
Zweiter Abschnitt. 
I. Behandlung der Gefangenen. 
S. 19. 
Alle Gefangenen werden nach gleichen Grundsätzen behandelt. 
Eine willkürliche Bevorzugung Einzelner vor den Uebrigen ist dem Vorstand und den ander- 
Angestellten verboten. 6 
S. 20. 
Die Behandlung der Gefangenen soll im Allgemeinen streng, nicht minder aber gerecht und 
menschlich sein. « 
Es darf bei derselben der mit der Strafe verbundene Besserungszweck nie außer Acht 
werden. Auch ist auf die Gesundheit der Gefangenen jede mit dem Strafzweck und der inne 
nung und Disciplin der Strafanstalt vereinbare Rücksicht zu nehmen. 
8. 21. 
Die Gefangenen haben sich aller Unterredungen zu enthalten, welche nicht durch das Zus 
menleben überhaupt oder die gemeinschaftliche Arbeit nothwendig werden. lam 
Unsittliche Gespräche oder Mittheilungen, welche sich auf strafbare Handlungen beziehen, sim 
durchaus verboten. d 
Der Verkehr der Gefangenen mit den Officianten soll sich auf das Nothwendige beschränken 
gelasser 
rn Ord 
F. 22. 
Die erwachsenen Gefangenen sind von sämmtlichen Beamten und Bediensteten mit „Sie, ar 
zureden; nur bei der Anrede einer Mehrzahl von Gefangenen ist statt der Anrede mit „Sie- rn 
Anrede mit „Ihr“ statthaft. I 
§. 23. 
Anfragen und Bitten hat der Gefangene mündlich dem ihn beaufsichtigenden Aufseher oder 
dem Oberofficianten vorzutragen.
	        
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