Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 48. 
Erkrankte Gefangene werden in die Krankenzimmer versetzt, den Fall ausgenommen, daß 
Erkrankung eine leichte und der Fortsetzung der Arbeitsthätigkeit nicht hinderlich ist. 
Auch hier ist jeder nicht nothwendige Verkehr unter den Gefangenen möglichst zu verhüten 
Kranke Gefangene sind in Absicht auf die gesammte Verpflegung nach den Vorschriften 8 
Hausarztes zu behandeln. Letzterer hat hiebei bezüglich der Krankenkost das Regulativ, B u 
Nr. V, genau zu beobachten. eila. 
ib. 
8. 49. 
Wird ein Gefangener krank, so hat er dem ihn beaufsichtigenden Aufseher hievon Anzeige 
machen. 
Von jedem Fall der Erkrankung eines Gefangenen ist durch das Aufsichtspersonal dem Hau 
arzt Anzeige zu erstatten. Letzterer hat darüber zu entscheiden, ob eine ärztliche Vehandiung 
Gefangenen, eine Unterbrechung seiner Arbeitsthätigkeit und die Versetzung desselben in die besond. 
Krankenabtheilung einzutreten habe. In dringenden Fällen kann der Kranke, bevor eine Anord#. 
des Hausarztes erfolgt ist, in die Krankenabtheilung verbracht werden. « 
Von der Entscheidung des Hausarztes hängt auch ab, wie lange ein Gefangener als krank 
behandeln ist. 
Verfällt ein Gefangener in Geisteskrankheit, so ist seine Verbringung in eine Irrenanstalt 
veranlassen. 
8. 50. 
Schwangere Gefangene, welche einem deutschen Bundesstaat angehören, können, sofern sie nic 
der Flucht verdächtig sind und kein sonstiger Anstand obwaltet, behufs der Abhaltung ihres Woch 4% 
betts aus der Strafanstalt zeitlich entlassen werden. Die Entscheidung hierüber steht in Bezi ehn 
auf Gefangene, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Strafanstaltsvorstand, beie sol 9 
Gefangenen, deren Strafzeit mehr als ein Jahr, aber nicht über drei Jahre beträgt, dem - 
anstaltenkollegium, sonst dem Justizministerium zu. 
In Fällen, in welchen die Niederkunft in der Strafanstalt stattfindet und das Kind von 
Mutter gesäugt wird, ist das Kind nicht früher, als dies ohne Gefahr geschehen kann, von 
Mutter zu trennen. Wam die Trennung zulässig sei, ist von dem Hausarzt nach den umstan. 
des einzelnen Falles zu bestimmen. Bezüglich der Ablieferung der in der Strafanstalt geborene 
Kinder an die Heimatgemeinde kommen die Bestimmungen in der Verfügung der Ministerien 
Justiz und des Innern vom 14. März 1882 (Reg.Blatt S. 80) zur Anwendung. *à 
Hinsichtlich der an das Standesamt zu erstattenden Anzeige ist die Verfügung des S• 
ministeriums vom 10. April 1893 (Amtsblatt S. 18) zu beachten. Justiz 
F. Todes fälle. 
8. 51. 
Ist ein Gefangener gestorben, so wird sein Leichnam, sobald der Arzt ## für zulässig erklärt
	        
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