Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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in ein besonderes Lokal gebracht. Der Todesfall wird durch den betreffenden Hausgeistlichen in 
das Todtenregister der Anstalt eingetragen und es ist in Beziehung auf denselben den zuständigen 
Behörden Anzeige zu erstatten (zu vergl. insbesondere 88. 56 und 58 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 
1875, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, Reg. Blatt S. 23, 
ferner §. 23 Abs. 2 der Ministerial-Verfügung vom 18. September 1882, betreffend die Einricht- 
ung von Strafregistern, Reg. Blatt S. 298, und die Verfügung der Ministerien der Justiz und des 
Innern vom 19. Februar 1885, betreffend das Verfahren in Fällen eines nicht natürlichen Todes rc., 
NReg. Blatt S. 31). Auch ist den Angehörigen des Verstorbenen Nachricht zu geben. 
Ob die Ablieferung des Leichnams an eine anatomische Anstalt zu erfolgen hat, richtet sich 
nach den besonderen hierüber erlassenen Verfügungen (vergl. Ministerial-Verfügung vom 4. Juni 1862, 
Reg. Blatt S. 157 und ff.). 
Hat hienach eine Ablieferung der Leiche an eine anatomische Anstalt nicht einzutreten, so wird 
sie auf dem Kirchhof der Gemeinde, in deren Bezirk sich die Strafanstalt befindet, beerdigt. Es ist 
ubrigens einem von den Angehörigen des Verstorbenen gestellten Gesuche, ihnen den Leichnam behufs 
der Veranstaltung des Begräbnisses auszuantworten, dann zu entsprechen, wenn kein Anstand obwaltet. 
Wegen der Verfügung über den in der Strafanstalt befindlichen Nachlaß des Verstorbenen ist 
mit dem zuständigen Nachlaßgericht in Rücksprache zu treten. (Ueber den gutgeschriebenen Neben- 
verdienst zu vergl. §. 60 Abs. 5.) 
III. Beschäftigung der Gefangenen. 
§. 52. 
Die arbeitsfähigen Gefangenen werden auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene 
Weise beschäftigt. 
Die Arbeit, zu welcher sie verwendet werden, soll nach Art und Dauer ihrer Gesundheit 
Lnnachtheilig sein. 
S. 53. 
Die Beschäftigungsarten werden für jede Anstalt auf Antrag der Verwaltung durch das Straf- 
anstaltenkollegium bestimmt. 
Die für die Bedürfnisse der Anstalt erforderlichen Arbeiten sollen, soweit es thunlich ist, durch 
die Gefangenen besorgt werden. 
Im Uebrigen ist auf die Auswahl solcher Beschäftigungsarten Bedacht zu nehmen, welche nicht 
bloß einen ergiebigen Ertrag gewähren, sondern auch als Mittel der Besserung zu dienen geeignet 
sind und die Gefangenen zu einem ehrlichen Erwerb nach der Entlassung aus der Strafanstalt mög- 
lichst befähigen. 
Die Verwerthung der Arbeitskraft der Gefangenen wird so geregelt, daß die Interessen des 
Privatgewerbes möglichste Schonung erfahren. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, die Ver- 
bingung der Arbeitskraft der Gefangenen an Arbeitgeber thunlichst einzuschränken, den Arbeitsbetrieb
	        
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