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Der Rest ist zur Erleichterung und Förderung des ehrlichen Fortkommens der Gefangenen nar
ihrer Entlassung zu verwenden.
Ein rechtlicher Anspruch auf Herausgabe des gutgeschriebenen Betrags steht den Gefang ene:
gegenüber der Anstaltsverwaltung nicht zu und es ist daher die Pfändung des gutgeschriebenen Betran
ausgeschlossen.
Falls der Gefangene in der Strafanstalt verstirbt, so fällt der gutgeschriebene Betrag der Anstalte
armenkasse zu. Es kann jedoch das Strafanstaltenkollegium in besonderen Fällen die ganze oder thei
weise Ausfolge desselben an solche Personen außerhalb der Strafanstalt und ihres Dienstes, w
der Verstorbene eine Zuwendung zu machen gewünscht hat, oder an das Nachlaßgericht bewilli
Frag.n
elchen
gen.
8. 61.
Ueber sämmtliche Ersparnisse sowie die sonstigen Geldeinnahmen jedes Gefangenen und übe:
seine, mit Genehmigung des Vorstandes gemachten Ausgaben wird von der Anstalt Rechnung gefün
Die für die Gefangenen bestimmten Abrechnungsbüchlein enthalten einen Auszug der v on *"
Verwaltung geführten Abrechnung über das Guthaben der Gefangenen, welcher, auf den neuesten Stan-
ergänzt, den Gefangenen mindestens einmal im Monat zur Einsicht zuzustellen ist. «
In dem von der Verwaltung geführten Abrechnungsbuch selbst haben sämmtliche Gefangene am
Tag vor ihrer Entlassung den Stand ihrer Rechnung unterschriftlich anzuerkennen. «
Die verfügbaren Gelder der Gefangenen sind auf sichere Weise verzinslich anzulegen.
IV. Gottesdienst, Seelsorge, Religions- und Schulunterricht.
8. 62.
Alle Sonntage und an den konfessionellen Fest- und Feiertagen, sowie an den Geburtstagen des
Königs und der Königin wird je für die evangelischen und für die katholischen Gefangenen in *
Kirche der Anstalt Vormittags Gottesdienst mit Predigt, an den Nachmittagen der Sonn- und Fe
tage, falls dies nach den örtlichen Verhältnissen thunlich ist, Christenlehre oder eine Erbauungsstund.
von einem Geistlichen der Konfession abgehalten. "
Vierteljährlich wird Beichte und Abendmahl gefeiert.
Außerdem wird den Gefangenen wöchentlich einmal eine Stunde Religionsunterricht von den.
Hausgeistlichen ertheilt. «
Alle nicht durch Krankheit verhinderten Gefangenen der betreffenden Konfession sind den
ordneten Gottesdiensten, sowie dem Religionsunterricht anzuwohnen verpflichtet.
In Ausnahmefällen kann der Vorstand Einzelne von der Theilnahme entbinden. Ein äußerer
Zwang zur Theilnahme an dem Empfang der Sakramente findet nicht statt.
Die Gefangenen werden durch das Aufsichtspersonal in die Kirche begleitet.
Der Eintritt fremder Personen ist nur mit Erlaubniß des Vorstandes gestattet.
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