Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Wenn sie ihren Vorgesetzten eine Bitte, Anfrage oder Beschwerde vorzutragen wünschen 
Bei dem Abführen in die Arbeitszimmer, in die Schlafzimmer, in die Kirche, Schule 
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.KeinGefangenerdarfaußerdenihmzumGebrauchüberlassencnKleidernund Geräthh 
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. Die Gefangenen haben unter sich in Ruhe und Frieden zu leben, alles Schimpfens, Zanke. 
Fluchens, aller Thätlichkeiten sich zu enthalten, bei der Arbeit, bei der Nachtruhe, beim G. 
oder bei dem Lesen einander nicht zu stören. « 
. ha- 
sie durch ein Zeichen die Erlaubniß zum Sprechen einzuholen und, nachdem ihnen diese * 
worden, ihr Anliegen mit wenigen Worten und in bescheidener Weise vorzutragen. « 
.Sie müssen auf das gegebene Zeichen Morgens aufstehen und Abends sich niederlegen. 
Ihren Körper, ihre Kleider und Betten, die Arbeits- und Schlafzimmer, sowie die übrie 
Räume der Anstalt haben sie stets reinlich zu halten. · 
Sie müssen sich Morgens Gesicht und Hände waschen, den Mund ausspülen, 
kämmen, das Bett machen, die Zimmer auskehren und lüften, die Waschgefässe 1 
reinigen. 
die Haa 
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Erholungsplätze haben die Gefangenen in der vorgeschriebenen Ordnung, einer hinter dem 
dern, zu gehen; keiner darf aus dem Zuge treten. 
Die gleiche Ordnung ist bei dem Zurückführen zu beobachten. 
Kein Gefangener darf den ihm angewiesenen Platz ohne Erlaubniß oder Befehl des Aufsehe 
verlassen, Nothfälle ausgenommen. 
Den Abtritt darf immer nur ein Gefangener betreten. 
0. Die Arbeit, welche ihnen aufgegeben wird, haben die Gefangenen binnen der festgesetzten 
untadelhaft zu liefern. Keiner darf die ihm aufgegebene Arbeit durch Andere fertigen !êé 
Die Gefangenen müssen die Zimmer und Arbeitsgeräthe, überhaupt alle ihnen anvertrau. 
Sachen mit Schonung und Sorgfalt behandeln und besondere Vorsicht auf Feuer und 
verwenden. 
Während der festgesetzten Arbeitsstunden darf kein Gefangener, wenn er auch seine Auig. 
vollendet hat, müßig gehen. Aufg« 
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etwas besitzen, sondern ist schuldig, es an den Hausmeister abzugeben. 
Namentlich ist der Besitz von Geld, Kostbarkeiten, Messern, Stricken, Feilen, Hämn. 
oder anderen Werkzeugen untersagt. 
Jeder Handel mit Lebensmitteln, Kleidern oder anderen Gegenständen, alles Leihen oder 
lehnen, alles Schenken oder Annehmen ist den Gefangenen sowohl unter sich als mit den 
cianten der Anstalt verboten. 
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. Das Mitnehmen von Speisen aus dem Speisesaal ist nicht gestattet. 
Der Gebrauch des Tabaks in jeder Form ist den Gefangenen untersagt. 
Das Spielen mit Karten und Würfeln, sowie jedes Spielen um einen Einsatz ist verde- 
Inwieweit im Uebrigen Spiele zu gestatten sind, hat der Vorstand zu bestimmen.
	        
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