Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Trenung der Gefangenen ist auch thunlichst bei der Bewegung im Freien, in der S 
und Kirche, sowie bei sonstigen außerhalb der Zelle vorzunehmenden Verrichtungen durchzuführe 
In allen Fällen, in welchen sich die Gefangenen außerhalb der Zellen befinden 
Verkehr derselben unter einander einer strengen Beaufsichtigung. 
S. 11. 
Jeder der Einzelhaft unterworfene Gefangene ist täglich mindestens viermal zu besuchen; in v. 
Zahl dieser Besuche sind auch diejenigen von Personen einzurechnen, welche nicht zum Gefängnißpers one 
gehören. 6 
Von dem Anstaltsvorstand und dem Hausarzt ist jeder Gefangene innerhalb eines Monats mi 
destens einmal, von dem Hausgeistlichen seiner Konfession und von dem Hauslehrer mindestens. . 
mal innerhalb 14 Tagen, von dem Oberaufseher mindestens einmal wöchentlich zu besuchen. 
Außerdem sind die zu dem einschlägigen Aufseher= und Werkpersonal gehörigen Angestellten 
täglichem mehrmaligem Besuch der Gefangenen auf der Zelle verpflichtet. 
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8. 12. 
Beträgt die zu verbüßende Strafe mehr als drei Jahre, so findet der Vollzug in Einzel 
die Dauer von drei Jahren nur mit Zustimmung des Gefangenen statt. (St. G. B. 8. 22.) 
Willigt derselbe nicht in die Fortdauer der Einzelhaft wenigstens für die Dauer eines 
halben Jahres, oder für den Rest der Strafe, so muß er in Gemeinschaftshaft versetzt werd 
.13. 
Außer diesem Fall müssen in die Gemeinschaftshaft diejenigen Gefangenen versetzt werden. 
welchen wegen ihres Gemüthszustandes Nachtheile von der Einzelhaft zu besorgen sind, oder sonst r l 
körperlicher oder geistiger Gebrechen oder Schwäche die abgesonderte Verwahrung in der Zelle egr 
thunlich erscheint, auch wenn die Aufnahme in die Krankenabtheilung nicht geboten ist. nict 
Ferner können Gefangene, welche sich durch gutes Verhalten auszeichnen, auf Wohlverhalt 
widerruflicher Weise in Gemeinschaftshaft versetzt werden, deßgleichen einzelne an sich zur Ein en 
geeignete Gefangene dann, wenn Ueberfüllung der Strafanstalt vorübergehend es nöthig macht. zelbe 
ist jedoch zu beachten, daß die Einzelhaft vorzugsweise anzuwenden ist, wenn Hieb. 
1. die Strafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, oder 
2. der Gefangene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder 
3. der Gefangene Zuchthaus-, Gefängniß- oder geschärfte Haftstrafe noch nicht verbüßt 
Ueber die Versetzung in gemeinschaftliche Haft (Abs. 1 und 2), sowie über das Wieder 
dieser Maßregel entscheidet der Vorstand, in den Fällen des Abs. 1 auf Grund eines schriftli 
achtens des Hausarztes. 
Die getroffene Verfügung ist in der Konferenz der Strafanstaltsbeamten mitzutheilen. 
S. 14. 
Die in Gemeinschaftshaft versetzten Gefangenen werden zu Arbeiten für die Bedürfni *’ 
Anstalt außerhalb der Zelle verwendet oder in gemeinsamen Arbeitssälen beschäftigt. Dieselben 1 
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