Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Als Morgenspeise wird für jeden Gefangenen viermal wöchentlich eine von je 125 rar 
schwarzen Brodes bereitete, aus 0,65 Liter bestehende Wassersuppe, dreimal wöchentlich O 5 . 
Milchkaffee, bereitet aus 5 Gramm gebranntem Kaffee und 0,1 Liter Milch nebst 125 Gramm Schs 
brod gereicht; zulässig ist, bis zur Hälfte des etatsmäßigen Kaffeequantums an dessen Stelle Ci 
oder Malzkaffee zu verwenden. ichor 
Die Mittagskost besteht aus einer 0,85 Liter betragenden Portion Rumford-Suppe oder 
Mehlspeise mit Brühe, Salat oder gekochtem Obst, oder aus Gemüse, letzteres in der Regel mit 
Zuthat von Mehlspeise oder Kartoffeln, und an den Sonn- und Festtagen, sowie außerdem no enn 
mal in jeder Woche aus je 125 Gramm (Rohgewicht) Fleisch. Den Anstaltsverwaltungen ist n#a 
lassen, statt der einmaligen werktäglichen Fleischspeise zu 125 Gramm wöchentlich zwei Fleischportio 6“ 
(billigerer Sorte) zu 75 Gramm zu verabreichen, sofern dadurch ein erheblicher Mehraufwarn " 
entsteht. Auch ist einmal in zwei Wochen die Verabreichung von billigen Fischen (Kabeljau 
fisch, Schellsisch, Häringe) oder von Gekröse, Lunge, Herz, Leber u. dergl. zulässig. 
der aufgeführten Gerichte kann eine Suppe (aus Gries, Gerste, Nudeln, Kartoffeln, Reis, 
gegeben werden. 
Abends erhält jeder Gefangene fünfmal wöchentlich eine Wassersuppe (siehe oben), zweim. 
wöchentlich die gleiche Quantität Einbrenn-, Kartoffel-, Linsen= oder Erbsensuppe. Außerdem ist * 
Gefangenen neben der Wassersuppe einmal wöchentlich 50 Gramm Käse oder 10 Gramm Br 
id nie 
. Sto. 
Neben einzeln. 
Hafer u. derg. 
reichen; im Sommer kann an die Stelle des Käses auch Rettich treten. itter 
Jeder Gefangene erhält täglich 500 Gramm gehörig ausgebackenen schwarzen Brodes. Als G 
tränke wird täglich dreimal frisches reines Wasser gereicht. ’ # 
S. 28. 
Eine von der ordentlichen abweichende Beköstigung tritt, abgesehen von der Krankenkost. 
genden Fällen ein: in fe. 
1. Gefangene, welche zu besonders schweren Arbeiten verwendet werden, erhalten au 
suchen auf Rechnung der Anstalt an jedem Arbeitstag, einschließlich der Feiertage, eine - 
zulage von je 250 Gramm Brod auf den Tag. e Ko 
. Die Strafanstaltsverwaltung ist ermächtigt, den zu gewissen Arbeiten, deren Bezeichnun 
Strafanstaltenkollegium vorbehalten ist, verwendeten Gefangenen eine größere Portion v de 
und Abendspeise und, wofern dies nach Ansicht des Hausarztes zur Erhaltung der Gesacerae 
des betreffenden Gefangenen nöthig ist, eine mäßige Quantität Milch, Obstmost obendb- 
verabreichen zu lassen (vergl. auch §. 37). r* 
Solchen Gefangenen, bei welchen der Hausarzt einen zeitweiligen Wechsel gegenüber der 
wöhnlichen Kost für geboten erachtet, insbesondere kränklichen oder schwächlichen Gefaner I 
für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost nicht zuträglich findet, darf statt der Men- 
speise 0,5 Liter warmer Milch mit 125 Gramm weißen oder schwarzen Brods, * 
Mittagskost eine gleiche Quantität Milch und Brod oder eine leichte Suppe verabreicht 
die tägliche Brodporlion in Weißbrod gegeben werden. In besonderen Fällen darf auf 2 
f ibr 
* 
□
	        
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