Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Vollendung der aufgegebenen Arbeit befreit jedoch den Gefangenen nicht von der Verpflie 
ung zum Fortarbeiten während der ganzen festgesetzten Arbeitszeit. 
Läßt die Art der Beschäftigung die Bestimmung einer täglichen Arbeitsaufgabe nicht zu 
durch regelmäßige Kontrolle dafür zu sorgen, daß der einzelne Gefangene täglich das leiste, 
nach seiner Körperkraft, Fähigkeit und Uebung bei angestrengter Thätigkeit zu leisten vermag. 
* so 
was 
S. 47. 
Wer die Arbeit verweigert, oder durch sein Verschulden Arbeitsrückstände erwachsen läßt w. 
mit angemessener Disciplinarstrafe belegt. 2xmb 
Der Ertrag der Arbeit gehört der Anstaltskasse. Es wird jedoch den fleißigen Gefangenen *e 
dem Ertrag ihrer Arbeit ein Theil als Arbeitsbelohnung — „Nebenverdienst"“ —. bewilligt. 
Nebenverdienst beträgt höchstens 30 Pfennig für den Arbeitstag. Der Nebenverdienst wird p or 
Verwaltung nach Vernehmung des betreffenden Personals nach Maßgabe des Fleißes, des 
Betragens und der Arbeitsleistung der einzelnen Gefangenen festgesetzt. Der Nebenverdienst sol 
vierten Theil des Gesammtverdienstes des Gefangenen nicht übersteigen, darf jedoch dann, wenn 
letztere unter 28 Pfennig täglich beträgt, bis zu 7 Pfennig angesetzt werden. Eine Erhöhung u 
Nebenverdienstes über den Betrag von 30 Pfennig täglich ist mit Zustimmung des Strafanstal. 
kollegiums dann zulässig, wenn in Folge hervorragenden Fleißes eines Gefangenen der vierte Ti 
seines Gesammtverdienstes andauernd sich über den Betrag von 30 Pfennig erhebt. Für Arbeite 
welche hinter der gestellten täglichen Arbeitsaufgabe (§. 46) zurückbleiben, wird kein Nebenverdie. 
gutgeschrieben. 
Wegen übeln Betragens und wegen Unfleißes kann der Nebenverdienst zeitlich, übrigens liá 
auf vier Wochen, ganz entzogen werden. 
2 *- 
1 
sonstia. 
ngste: 
8. 48. 
Von dem Nebenverdienst der Gefangenen muß jedenfalls so viel zurückgelegt werden, 
bei ihrer Entlassung die Mittel zur Bestreitung der Kosten der Heimreise besitzen. Auch ist geeiane 
falls ein Theil des Nebenverdienstes zur Instandsetzung oder Beschaffung der für den Gefangenen 
der Entlassung nothwendigen Kleidungsstücke zurückzulegen. s 
Von den weiteren Ersparnissen, soweit sie nicht zur Tilgung während der Strafzeit ent 
Ersatzverbindlichkeiten nöthig sind oder zu Anschaffung erlaubter Genußmittel (§. 29) verwende 
dürfen die Gefangenen während der Dauer ihrer Strafzeit mit Bewilligung des Vorstandes nüggli- 
Gegenstände, z. B. Bücher, andere Lehrmittel, Kleidungsslücke, Arbeitswerkzeuge für sich anscha# 
oder Unterstützungen an die Ihrigen absenden. « 
Der Rest ist zur Erleichterung und Förderung des ehrlichen Fortkommens der Gefangenen na- 
ihrer Entlassung zu verwenden. * 
Ein rechtlicher Anspruch auf Herausgabe des gutgeschriebenen Betrags steht den Gefa gene 
gegenüber der Anstaltsverwaltung nicht zu und es ist daher die Pfändung des gutgeschriebenen 8 
trags ausgeschlossen. 
daß 
standen. 
t werde
	        
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