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Ueber die Unterbrechung der Strafzeit durch Ueberführung in ein Untersuchungsgefängniß ist zu
vergleichen die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 16. März 1892, Amtsbl. S. 24.
Anhang.
eamten-Konferenz.
8. 75.
Je nach Bedürfniß, mindestens aber alle zwei Wochen, treten der Vorstand, die Hausgeistlichen,
der Hausarzt, der Hauslehrer, der Inspektor und der Buchhalter unter dem Vorsitz des Vorstandes
zu der Beamten-Konferenz zusammen.
Hier werden von den Versammelten die neuesten Wahrnehmungen über einzelne Gefangene,
wie über allgemeine Zustände und Einrichtungen der Anstalt ausgetauscht, hienach als veranlaßt er-
scheinende Maßregeln und Vorschläge besprochen und die Aufgaben, welche durch besondere Verfü-
gungen der Konferenz zugewiesen sind, erledigt. Besondere Aufmerksamkeit ist denjenigen Gefangenen
zu schenken, bei welchen im Strafurtheil auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt ist, oder beie
welchen die vorläufige Entlassung (§§. 23 bis 26 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich) in
Frage kommen kann. Geeigneten Falls ist der Oberaufseher zuzuziehen und sind sonstige Officianten
zu vernehmen.
Stuttgart, den 4. März 1899.
K. Justizministerium.
Breitling.
Beilage I.
Hausregeln
für die
Gefangenen des Zellengefängnisses in Heilbronn.
1. Jeder Gefangene hat die Pflicht, sich der Ordnung des Hauses und den sonstigen bestehenden
Vorschriften zu unterwerfen, den Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und ihren Geboten oder
Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten.
2. Die Gefangenen in der Zelle haben sich jeden Versuchs zu enthalten, mit ihren Mitgefangenen
durch Worte, Zeichen, Gebärden oder in irgend anderer Weise zu verkehren. Außerhalb der
Zelle haben sich die Gefangenen aller Unterredungen zu enthalten, welche nicht durch das Zu-
sammenleben überhaupt oder durch die gemeinschaftliche Arbeit nothwendig werden.