Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

139 
Ueber die Unterbrechung der Strafzeit durch Ueberführung in ein Untersuchungsgefängniß ist zu 
vergleichen die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 16. März 1892, Amtsbl. S. 24. 
Anhang. 
eamten-Konferenz. 
8. 75. 
Je nach Bedürfniß, mindestens aber alle zwei Wochen, treten der Vorstand, die Hausgeistlichen, 
der Hausarzt, der Hauslehrer, der Inspektor und der Buchhalter unter dem Vorsitz des Vorstandes 
zu der Beamten-Konferenz zusammen. 
Hier werden von den Versammelten die neuesten Wahrnehmungen über einzelne Gefangene, 
wie über allgemeine Zustände und Einrichtungen der Anstalt ausgetauscht, hienach als veranlaßt er- 
scheinende Maßregeln und Vorschläge besprochen und die Aufgaben, welche durch besondere Verfü- 
gungen der Konferenz zugewiesen sind, erledigt. Besondere Aufmerksamkeit ist denjenigen Gefangenen 
zu schenken, bei welchen im Strafurtheil auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt ist, oder beie 
welchen die vorläufige Entlassung (§§. 23 bis 26 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich) in 
Frage kommen kann. Geeigneten Falls ist der Oberaufseher zuzuziehen und sind sonstige Officianten 
zu vernehmen. 
Stuttgart, den 4. März 1899. 
K. Justizministerium. 
Breitling. 
Beilage I. 
Hausregeln 
für die 
Gefangenen des Zellengefängnisses in Heilbronn. 
1. Jeder Gefangene hat die Pflicht, sich der Ordnung des Hauses und den sonstigen bestehenden 
Vorschriften zu unterwerfen, den Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und ihren Geboten oder 
Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten. 
2. Die Gefangenen in der Zelle haben sich jeden Versuchs zu enthalten, mit ihren Mitgefangenen 
durch Worte, Zeichen, Gebärden oder in irgend anderer Weise zu verkehren. Außerhalb der 
Zelle haben sich die Gefangenen aller Unterredungen zu enthalten, welche nicht durch das Zu- 
sammenleben überhaupt oder durch die gemeinschaftliche Arbeit nothwendig werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.