Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Hausordnung

für  die

Civilfestungsstrafanstalt  auf  Hohenasperg.

Dom  4.  März  1899.

Erster  Abschnitt.

I.  Bestimmung  der  Civilfestungsstrafanstalt.

S.  1.
à

Die  Civilfestungsstrafanstalt  Hohenasperg  dient  zum  Vollzug  der  Festungshaft  im  Sinne
§.  17  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.  E—

II.  Aufnahme  der  Gefangenen.
S.  2.

Die  Aufnahme  von  Gefangenen  in  die  Anstalt  erfolgt  auf  Grund  einer  schriftlichen  Verfu.
der  Strafvollstreckungsbehörde  (Einlieferungsschein).  Zu  vergl.  §.  5  der  Verfügung  des
ministeriums,  betreffend  die  Vollstreckung  der  von  den  bürgerlichen  Gerichten  erkannten  Freiheits#re
vom  26.  Dezember  1879  (Reg.  Blatt  S.  365),  §.  4  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  u.
Kriegswesens  vom  17.  Dezember  1879,  betreffend  den  Vollzug  der  militärgerichtlich  erkannten
heitsstrafen  durch  die  bürgerlichen  Behörden,  Reg.  Blatt  S.  479,  (ie  in  der  Fassung  der  -
des  Justizministeriums  vom  22.  Jannar  1889,  Reg.  Blatt  S.  7),  ferner  Verfügung  des  Justizministervom
  22.  November  1890  (Amtsblatt  des  Justizministeriums  S.  79).  «
Jeder  Gefangene  ist  bei  seiner  Einlieferung  dem  Vorstande  der  Strafanstalt  oder  dessen
vertreter  vorzustellen,  welcher,  wenn  sich  bei  Prüfung  der  Einlieferungspapiere  und  der  Identit

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