146
Hausordnung
für die
Civilfestungsstrafanstalt auf Hohenasperg.
Dom 4. März 1899.
Erster Abschnitt.
I. Bestimmung der Civilfestungsstrafanstalt.
S. 1.
à
Die Civilfestungsstrafanstalt Hohenasperg dient zum Vollzug der Festungshaft im Sinne
§. 17 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. E—
II. Aufnahme der Gefangenen.
S. 2.
Die Aufnahme von Gefangenen in die Anstalt erfolgt auf Grund einer schriftlichen Verfu.
der Strafvollstreckungsbehörde (Einlieferungsschein). Zu vergl. §. 5 der Verfügung des
ministeriums, betreffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheits#re
vom 26. Dezember 1879 (Reg. Blatt S. 365), §. 4 der Verfügung der Ministerien der Justiz u.
Kriegswesens vom 17. Dezember 1879, betreffend den Vollzug der militärgerichtlich erkannten
heitsstrafen durch die bürgerlichen Behörden, Reg. Blatt S. 479, (ie in der Fassung der -
des Justizministeriums vom 22. Jannar 1889, Reg. Blatt S. 7), ferner Verfügung des Justizministervom
22. November 1890 (Amtsblatt des Justizministeriums S. 79). «
Jeder Gefangene ist bei seiner Einlieferung dem Vorstande der Strafanstalt oder dessen
vertreter vorzustellen, welcher, wenn sich bei Prüfung der Einlieferungspapiere und der Identit
V