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8. 6.
Die amtsgerichtlichen Gefängnisse sind stets in einem guten baulichen, die Gesundheit der
sassen nicht gefährdenden Zustand zu erhalten.
Bei Erbauung neuer amtsgerichtlicher Gefängnisse sind vorwiegend Einzelzellen her
Für die Einzelzellen (Tag= und Nachtzellen) ist hiebei regelmäßig ein Luftraum von mindeste
undzwanzig Kubikmetern vorzusehen; nur ausnahmsweise kann aus besondern Gründen bis
Luftraum von zweiundzwanzig Kubikmetern herabgegangen werden.
Gemeinschaftsräume sind nur zur Verwahrung derjenigen Gefangenen, welche sich für die 4
haft nicht eignen, zur Krankenpflege und zur Verrichtung solcher Innenarbeiten zu erstellen mrnsek
in Zellen nicht besorgt werden können. wele
Die Fenster sind regelmäßig so einzurichten, daß der bewegliche obere Flügel geöffnet und
schlossen werden kann. Die Fenster der Einzelzellen sollen eine Lichtfläche von mindestens ein *!êv
Quadratmeter haben. ie
Einzelne Zellen können mit tiefergehenden Fenstern und mit größerem Naume hergestellt
In jedem amtsgerichtlichen Gefängniß soll sich wenigstens ein derartiges helles und geräumiges
zimmer befinden. (Zu vgl. auch §. 7 der K. Verordnung vom 11. März 1880, betreffend di
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zu einer
werden
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wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Personen, welche seiner Gewalt
Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten un te un
wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand ger kläit
welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verp“ 5, *
ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß; flichte
. eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterst »
wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und ent 1
fentlichen Anstands erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne ein es %
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er
Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt; solche
7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu Wei
die ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten; eigerr
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wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von der zuständigen Beh
stimmten Frist sich kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat und auch nicht nachweisemrde be
daß er solches der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht habe.“ kann
Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1—4 des Landespolizeistrafgesetzes lautet:
„Mit Haft wird bestraft:
4 wer außer den Fällen des §. 361 Ziff. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs, nachdem ihm der Aufent ·
einer einzelnen Gemeinde durch polizeiliche Verfügung untersagt worden ist, ohne Erlaubnishant in
zurückkehrt; dadee
wer aus Muthwillen oder Bosheit in die Lage sich versetzt, öffentliche Unterstützung anspre
müssen, insbesondere wer zu diesem Zweck seine Kleider zerreißt; chen:
wer durch unwahres Vorgeben oder Hintanhaltung der Wahrheit von öffentlichen Behörden #od
Wohlthätigkeitsvereinen Unterstützung erschleicht, sofern nicht die Handlung den Thatbestand, der ve#
trugs oder der Fälschung begründet; es B
. wer die aus öffentlichen Kassen oder von Wohlthätigkeitsvereinen erhaltene Unterstützung m
oder vergeudet, namentlich die ihm übergebenen Kleider, Arbeitsstoffe, Werkzeuge u. dergl. ve
—
*(r
ißbraue.
räußert.