Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Der Gefängnißvorstand hat seine Aufsicht insbesondere auch auf die Vertheilung der Gefangenen 
in die Hafträume, auf die Verköstigung, Bekleidung, Lagerung und sonstige persönliche Behandlung 
der Gefangenen (wie Brief= und Besuchsverkehr, Gefängnißseelsorge, Zuweisung von Büchern) zu 
erstrecken. 
Besonderes Augenmerk wird der Gefängnißvorstand auf die Beschäftigung der amtsgerichtlichen 
Gefangenen richten. 
Das Brod und die sonstige Kost, welche den Gefangenen gereicht wird, hat der Gefängniß- 
vorstand von Zeit zu Zeit zu untersuchen und sich zu vergewissern, daß die Gefangenen nach Menge 
und Beschaffenheit erhalten, was ihnen gebührt. 
In der kälteren Jahreszeit hat er sich bei dem auf verschiedene Tageszeit zu legenden Besuch 
davon zu überzeugen, daß bezüglich der Heizung nichts versäumt wird. 
S. 14. 
Mindestens zweimal in jedem Monat wird der Gefängnißvorstand unter Zuziehung eines 
Gerichtsschreibers die Gefängnisse unvermuthet besuchen und sowohl hiebei als bei andern geeigneten 
Anlässen, namentlich bei sonstigen Besuchen des Gefängnisses, darauf Bedacht nehmen, die Gefangenen 
in Abwesenheit des Gefangenwärters über ihre Verpflegung und Behandlung zu vernehmen. Ueber 
die vorgenommenen Gefängnißoisitationen ist ein fortlaufendes Protokoll zu führen. 
8. 15. 
Dem Gefängnißvorstand ist das gesammte Dienstpersonal des Gefängnisses (Gefängnißinspektor, 
Gefangenwärter, Gefängnißaufseher, militärische Aufseher, Aufseherinnen, Köchinnen, Knechte cc.) 
unterstellt. 
Die Ausübung der Disciplinarstrafgewalt gegenüber dem Dienstpersonal nach Maßgabe der K. 
Verordnungen vom 13. Februar 1877 und 27. September 1879, Reg. Blatt von 1877 S. 14, von 
1879 S. 401, verbleibt dem dienstaufsichtführenden Amtsrichter auch da, wo die Geschäfte des 
Gesängnißvorstands einem andern Amtsrichter übertragen sind, es müßte denn diesem Amtsrichter 
Seitens des Justizministeriums ausdrücklich auch die Disciplinarstrasgewalt über das Dienstpersonal 
des Gefängnisses übertragen sein. 
Auf die Gefangenwärter, Gefängnißaufseher, militärische Aufseher, Aufseherinnen, Köchinnen, 
Knechte sowie auch deren Stellvertreter und Gehülfen findet die Disciplinarstrafe der Haft Anwend- 
ung (K. Verordnung vom 20. Dezember 1876 und Beilage dazu, Reg. Blatt S. 5). 
Jede hienach von dem Gefängnißvorstand bezw. von dem dienstaufsichtführenden Amtsrichter in 
Ausübung der Disciplinarstrafgewalt gegenüber dem Dienstpersonal des Gefängnisses verhängte 
Ordmungsstrafe ist sofort — unbeschadet anderweitiger Anzeigepflicht (vergl. §. 1 Abs. 3 der Dienst- 
vorschriften für die Amtsgerichte vom 30. September 1879 und Justizministerialverfügung vom 
23. April 1870, Württ. Gerichtsblatt Bd. II S. 369) — dem Strafanstaltenkollegium zur Kenntniß 
zu bringen.
	        
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