Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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inspektoren und bezw. dem Landjägerkorps zugetheilte Gefängnißaufseher mit dem militärischen Rang 
der Oberaufseher an den höheren gerichtlichen Strafanstalten, weiterhin — an den größeren Gefäng- 
nissen mit Regiebetrieb — militärische, gleichfalls dem Landjägerkorps zugetheilte Aufseher, endlich 
Aufseherinnen, welche je nach Umständen zugleich den Dienst einer Köchin zu besorgen haben, nebst 
etwaigen Hilfsbediensteten bestellt. 
Die Gefängnißaufseher haben gleichzeitig den Dienst des Amtsgerichtsdieners zu versehen. 
Die Gefängnißaufseher und die militärischen Aufseher sind in Rechten und Pflichten dem 
Officiantenpersonal an den höheren gerichtlichen Strafanstalten gleichgestellt, insoweit nicht die Besonder- 
heit des Dienstes an den amtsgerichtlichen Gefängnissen eine Ausnahme erheischt. 
Bei den amtsgerichtlichen Gefängnissen ohne Regiebetrieb ist der Dienst des Gefangenwärters 
mit demjenigen des Amtsgerichtsdieners vereinigt. 
Zu den Gefangenwärtern im Sinne dieser Vorschriften gehört das gesammte Aufsichtspersonal. 
Hinsichtlich der Form der erforderlichen dienstlichen Verpflichtungen wird auf die Verfügung 
des Justizministeriums vom 31. März 1879, Württ. Gerichtsblatt Bd. XV S. 418, verwiesen. 
F. 21. » 
Der Gefangenwärter hat die Weisungen des Gefängnißvorstands genau zu befolgen und sämmt- 
üüche Dienstvorschriften, mit welchen er sich eingehend bekannt zu machen hat, gewissenhaft einzu- 
halten. Ohne die Erlaubniß des Gefängnißvorstands darf er sich vom Amtssitze nicht entfernen. — 
um Uebrigen gelten hinsichtlich des Urlaubs die allgemeinen Vorschriften. (Vergl. insbesondere Ver- 
fügung des Justizministeriums vom 5. April 1880, Württ. Gerichtsblatt Bd. XVII S. 241.) 
Wo das Dienstpersonal aus mehreren Bediensteten besteht, wird einer derselben als der nächste 
Vorgesetzte der andern bestimmt. (Gefängnißinspektor im Verhältniß zu den militärischen Aufsehern, 
(Jefangenwärter oder Gefängnißaufseher im Verhältniß zu dem Gefängnißgehilfen rc.) 
§. 22. 
Dem Gefangenwärter liegt ob, die ihm anvertrauten Gefangenen sicher zu verwahren, vor- 
schriftsmäßig zu beaufsichtigen und zu verpflegen, unerlaubten Verkehr zwischen denselben und mit 
Dritten zu verhüten, für den Arbeitsbetrieb zu sorgen, die Ordnung und Reinlichkeit in den Gefäng- 
nifen einschließlich der Gefängnißgeräthschaften zu erhalten, auch die Gefangenenlisten pünktlich zu 
führen. 
Auf die Bestimmungen in §. 347 des Strafgesetzbuchs wegen der Bestrafung des vorsätzlichen 
oder fahrlässigen Entweichenlassens eines Gefangenen wird besonders hingewiesen. 
S. 23. 
Der Dienst des Gefangenwärters ist nicht auf bestimmte Stunden beschränkt. 
Während der Nachtzeit dürfen Gefängnißbedienstete, welche im Gefängnißgebäude wohnen, nur 
mit Erlaubniß des Gefängnißvorstands nach den von demselben gegebenen Vorschriften sich außerhalb 
des Gefängnißgebäudes auphalten. 
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