Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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In der den Vollzug einer Strafe betreffenden Verfügung ist das Urtheil oder der Strafbefehl, 
sowie die begangene Strafthat zu bezeichnen, auch die Art und Dauer der Strafe, sowie der Beginn 
und das Ende der Strafzeit anzugeben. Soweit Beginn und Ende der Strafzeit bei Erlaß der 
Verfügung noch nicht angegeben werden konnten, ist die Verfügung in diesem Betracht von dem 
Gefängnißvorstand bei der Vidimirung zu ergänzen. (Vergl. 8. 8 Abs. 3 der Justizministerialver- 
fügung vom 26. September 1879, Reg. Blatt S. 365.) Ist die erkannte Strafe zum Theil schon 
verbüßt oder ist erlittene Untersuchungshaft in Anrechnung zu bringen, so ist ein entsprechender Ver- 
merk in die Verfügung aufzunehmen. 
Die Entlassung eines Strafgefangenen ist hiebei auf die der Stunde der Einlieferung entsprechende 
Stunde zu bestimmen. (§. 19 des Strafgesetzbuchs.) 
Fällt das Ende der Strafzeit in die Zeit zwischen 7 Uhr Abends und 7 Uhr Morgens, so 
in übrigens dem Gefangenen auf seinen Wunsch das Verbleiben im Gefängniß bis zum naächsten 
Morgen zu gestatten. 
8. 40. 
Auf Grund der schriftlichen Verfügung des Richters oder des Beamten der Staatsanwaltschaft 
bat der Gefangenwärter die betreffenden Gefangenen, wenn ihre endgültige Aufnahme durch den 
(Befängnißvorstand nicht sofort thunlich ist, vorläufig in Verwahrung zu nehmen. 
Ebenso werden Personen, welche zum Antritt der Strafe geladen sind, auf Vorzeigen der ihnen 
zugegangenen Ladung zum Strafantritt vorläufig aufgenommen. 
Endlich können alle Gefangene, welche von einer deutschen öffentlichen Behörde oder von einem 
deutschen Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes eingeliefert werden, von dem Gefangenwärter, 
auch ohne daß eine schriftliche Verfügung vorliegt, vorläufig aufgenommen werden. 
8. 41. 
Die vorläufig Aufgenommenen werden dem Gefängnißvorstand mit den betreffenden Einliefer- 
ungsvapieren 2c. (§. 40 Abs. 1 und 2) zur Entschließung über die endgiltige Aufnahme und bezw. 
sur Feststellung der Identität spätestens am Morgen des folgenden Tags und in besonderen Fällen 
jofort gemeldet und je nach Anordnung persönlich vorgeführt. 
In den Fällen des §. 40 Abs. 3 hat aber die Meldung stets sofort zu erfolgen. Verfügt dem- 
nächst der Richter die Freilassung des Festgenommenen (§§. 128, 129 der Strafprozeßordnung), so 
hat er hievon, sofern er nicht selbst Vorstand des betreffenden Gefängnisses ist, den letzteren unver- 
suglich in Kenntniß zu setzen. 
§. 42. 
Bei der Aufnahme der Gefangenen trifft der Vorstand die wegen der Unterbringung, Beschäftig- 
ung und Sicherung, sowie die sonst erforderlichen Verfügungen. Den Strafgefangenen wird bei der 
Aufnahme von der Berechnung der Strafzeit Kenntniß gegeben. 
Auch ist von dem Gefängnißvorstand, welchem die Zuweisung der Gefangenen in die Haft- 
raume obligt, handschriftlich die Nummer des Gelasses zu bezeichnen, in welchem der Gefangene zu 
verwahren ist, wobei die über die Verwahrung der Gefangenen gegebenen Vorschriften einzuhalten
	        
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