Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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In  der  den  Vollzug  einer  Strafe  betreffenden  Verfügung  ist  das  Urtheil  oder  der  Strafbefehl,
sowie  die  begangene  Strafthat  zu  bezeichnen,  auch  die  Art  und  Dauer  der  Strafe,  sowie  der  Beginn
und  das  Ende  der  Strafzeit  anzugeben.  Soweit  Beginn  und  Ende  der  Strafzeit  bei  Erlaß  der
Verfügung  noch  nicht  angegeben  werden  konnten,  ist  die  Verfügung  in  diesem  Betracht  von  dem
Gefängnißvorstand  bei  der  Vidimirung  zu  ergänzen.  (Vergl.  8.  8  Abs.  3  der  Justizministerialverfügung
  vom  26.  September  1879,  Reg.  Blatt  S.  365.)  Ist  die  erkannte  Strafe  zum  Theil  schon
verbüßt  oder  ist  erlittene  Untersuchungshaft  in  Anrechnung  zu  bringen,  so  ist  ein  entsprechender  Vermerk
  in  die  Verfügung  aufzunehmen.

Die  Entlassung  eines  Strafgefangenen  ist  hiebei  auf  die  der  Stunde  der  Einlieferung  entsprechende
Stunde  zu  bestimmen.  (§.  19  des  Strafgesetzbuchs.)

Fällt  das  Ende  der  Strafzeit  in  die  Zeit  zwischen  7  Uhr  Abends  und  7  Uhr  Morgens,  so
in  übrigens  dem  Gefangenen  auf  seinen  Wunsch  das  Verbleiben  im  Gefängniß  bis  zum  naächsten
Morgen  zu  gestatten.

8.  40.

Auf  Grund  der  schriftlichen  Verfügung  des  Richters  oder  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
bat  der  Gefangenwärter  die  betreffenden  Gefangenen,  wenn  ihre  endgültige  Aufnahme  durch  den
(Befängnißvorstand  nicht  sofort  thunlich  ist,  vorläufig  in  Verwahrung  zu  nehmen.

Ebenso  werden  Personen,  welche  zum  Antritt  der  Strafe  geladen  sind,  auf  Vorzeigen  der  ihnen
zugegangenen  Ladung  zum  Strafantritt  vorläufig  aufgenommen.

Endlich  können  alle  Gefangene,  welche  von  einer  deutschen  öffentlichen  Behörde  oder  von  einem
deutschen  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  eingeliefert  werden,  von  dem  Gefangenwärter,
auch  ohne  daß  eine  schriftliche  Verfügung  vorliegt,  vorläufig  aufgenommen  werden.

8.  41.

Die  vorläufig  Aufgenommenen  werden  dem  Gefängnißvorstand  mit  den  betreffenden  Einlieferungsvapieren
  2c.  (§.  40  Abs.  1  und  2)  zur  Entschließung  über  die  endgiltige  Aufnahme  und  bezw.
sur  Feststellung  der  Identität  spätestens  am  Morgen  des  folgenden  Tags  und  in  besonderen  Fällen
jofort  gemeldet  und  je  nach  Anordnung  persönlich  vorgeführt.

In  den  Fällen  des  §.  40  Abs.  3  hat  aber  die  Meldung  stets  sofort  zu  erfolgen.  Verfügt  demnächst
  der  Richter  die  Freilassung  des  Festgenommenen  (§§.  128,  129  der  Strafprozeßordnung),  so
hat  er  hievon,  sofern  er  nicht  selbst  Vorstand  des  betreffenden  Gefängnisses  ist,  den  letzteren  unversuglich
  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  42.

Bei  der  Aufnahme  der  Gefangenen  trifft  der  Vorstand  die  wegen  der  Unterbringung,  Beschäftigung
  und  Sicherung,  sowie  die  sonst  erforderlichen  Verfügungen.  Den  Strafgefangenen  wird  bei  der
Aufnahme  von  der  Berechnung  der  Strafzeit  Kenntniß  gegeben.

Auch  ist  von  dem  Gefängnißvorstand,  welchem  die  Zuweisung  der  Gefangenen  in  die  Haftraume
  obligt,  handschriftlich  die  Nummer  des  Gelasses  zu  bezeichnen,  in  welchem  der  Gefangene  zu
verwahren  ist,  wobei  die  über  die  Verwahrung  der  Gefangenen  gegebenen  Vorschriften  einzuhalten