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den Strafgefangenen die zu einfacher Haft Verurtheilten von den zu qualificirter Haft Ve
sowie diese beiden Gattungen von den Gefängnißsträflingen zu scheiden.
Untersuchungsgefangene dürfen jedenfalls nur mit ihrer Zustimmung in demselben Raum
Strafgefangenen verwahrt werden. (Vergl. 8. 116 Abs. 1 der Strafprozeßordnung.)
rurthei.
S. 49.
Die vorhandenen Einzelzellen sind, soweit nicht besondere Umstände, insbesondere der ko#
lahe oder geistige Zustand Einzelner eine gemeinsame Verwahrung nöthig macht, vorzugsweeiil
elegen. "
Die Einzelzellen sind in erster Linie zur Verwahrung der Untersuchungsgefangenen zu o
(G. 116 Abs. 1 der Strafprozeßordnung.)
Ferner sind in die Einzelzellen jugendliche Personen, sodann Gefangene, von welchen ein.
theiliger Einfluß auf andere zu besorgen ist, oder welche sonst als gefährlich zu bezei chnen
endlich aber Gefangene aufzunehmen, für welche nach ihren Verhältnissen die gemeinschaftli ro
sperrung eine besondere Härte enthält. *
Auch Haftstrafen können in Einzelzellen verbüßt werden, falls hiebei der Gefangene nicht ur-
gesetzt von andern Gefangenen gesondert gehalten wird. *71
8. 50.
Die zu gemeinschaftlicher Haft bestimmten Zellen sind, soweit dies die Raumverhältnisse
in der Regel mit mindestens drei Personen zu belegen. Ausnahmsweise kann die Belegung mit-
Personen insbesondere dann erfolgen, wenn dies mit Rücksicht auf die Krankheit eines Gef
nothwendig erscheint. Die Belegung einer Zelle mit einem erwachsenen und einem ju ans.
Gefangenen ist jedenfalls zu vermeiden. gendi.
Bei Untersuchungsgefangenen ist es, soweit eine gemeinschaftliche Verwahrung Mehrer
umgangen werden kann, durchaus unstatthaft, daß Beschuldigte mit ihren Mitbeschuldigten rer
in eine Zelle gebracht werden, vielmehr sollen Mitbeschuldigte in möglichst weit von geinalre-
fernten Räumen untergebracht werden. ider
Ueberhaupt aber ist bei der Bestimmung der Gefangenen, welche eine Zelle miteinander .
sollen, auf den Grund der Haft, sowie auf Alter, Stand und Bildung besondere Rücksicht zur 6
Gefangene, welche einfache Haftstrafe verbüßen, und Gefängnißsträflinge, soweit diese G erne-
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, und zuvor weder eine Zuchthausstrafe fan.
zwei Wochen übersteigende Gefängnißstrafe oder wiederholt Gefängnißstrafe, noch eine
Haftstrafe verbüßt haben, sind nach Möglichkeit von Gefangenen anderer Art abzusondern.
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gesla.
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III. Verschluß und Sicherung des Gefängnisses. Hausordnung im Allgemeinen
§. 51.
Der Gefangenwärter ist streng dafür verantwortlich, daß alle Haupt= und Vor
Gefängnisses, desgleichen die Thürchen an den Oefen, an den Kaminen und an den hurer
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