Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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mit Achtung zu begegnen, ihren Anordnungen Gehorsam zu leisten und sich eines anständigen Be- 
nehmens zu befleißigen. 
Alles Singen, Pfeifen, Schreien und Lärmen ist untersagt. 
Mit andern Gefangenen darf der Gefangene weder schriftlich noch durch Zeichen, Klopfen 
u. dergl. mehr in Verkehr treten. 
Das Spielen mit Karten und Würfeln, sowie jedes Spielen um einen Einsatz ist verboten. 
Inwieweit im Uebrigen Spiele zu gestatten sind, hat der Gefängnißvorstand zu bestimmen. 
8. 58. 
Der Gefangenwärter hat, soweit erforderlich, darüber zu wachen, daß die Gefangenen ihren 
Körper und ihre Bekleidung stets reinlich erhalten, jeden Morgen Gesicht und Hände waschen und 
die Haare kämmen, bei Tag gehörig sich ankleiden und beim Schlafengehen die Kleider ablegen. 
Der Bart ist denjenigen männlichen Gefangenen, welche sich denselben abzunehmen pflegen, in 
der Woche zweimal oder, wenn sie die Kosten dafür selbst bestreiten, auch häufiger abzunehmen, es 
wäre denn, daß diese Verrichtung von dem Gefängnißvorstand (bezw. bei Untersuchungsgefangenen 
auch von dem Richter) aus Rücksichten der Sicherheit oder aus sonstigen Gründen im einzelnen Falle 
untersagt würde. 
§. 59. 
Auf Erhaltung der größtmöglichen Reinlichkeit sowohl bezüglich der Gefängnißgelasse als 
sämmtlicher Geräthe ist unausgesetzt von dem Gefangenwärter alle Sorgfalt zu verwenden. (Vergl. 
auch oben §. 29.) 
Insbesondere sind in den im Gebrauch befindlichen Gefängnissen die Nachtstühle wenigstens 
des Tages einmal und bei kranken Gefangenen nöthigenfalls mehrmals auszuleeren und zu säubern. 
Die Bedeckung der Nachtstühle muß gut schließend erhalten werden. 
Während der Arbeitszeit dürfen die Lagerstätten nicht benützt werden. 
S. 60. 
Der Gefangene hat sich jeder Beschädigung und Beschmutzung der Gefängnißräume und Ge- 
fängnißgeräthschaften sorgfältig zu enthalten. Zuwiderhandlung zieht — zutreffenden Falls neben 
der Inanspruchnahme auf Ersatzleistung — disciplinäre bezw. gerichtliche Bestrafung nach sich. 
IV. Arbeit. 
S. 61. 
In sämmtlichen amtsgerichtlichen Gefängnissen hat ein regelmäßiger Arbeitsbetrieb stattzufinden, 
welcher sowohl die für die Zwecke der Gesängnißverwaltung erforderlichen häuslichen, als auch sonstige 
Arbeiten sei es auf eigene Rechnung der Gefängnißverwaltung, sei es auf fremde Bestellung, zu 
umfassen hat. 
Die Sorge für Beschaffung einer angemessenen und nachhaltigen Beschäftigung der Gefangenen 
und die Oberleitung des Geschäftsbetriebs liegt dem Gefängnißvorstand ob, während die unmittelbare 
Beaufsichtigung und Leitung der Gefangenenbeschäftigung Aufgabe des Gefangenwärters ist.
	        
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