Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 67. 
Den Arbeiten für den Staat und für Gemeinden sowie für sonstige öffentliche Korporationen 
ist regelmäßig der Vorzug zu geben. 
Vor allem haben die Gefangenen, wenn thunlich, für die eigenen Bedürfnisse des Gefängnisses 
Arbeiten herzustellen, z. B. Schneider= und Schusterarbeiten u. dergl. vorzunehmen, wenn sie dieser 
Gewerbe kundig sind. 
S. 68. 
Bei Außenarbeit für andere Zweige der Staatsverwaltung, insbesondere bei Forst= und 
Straßenarbeiten ist, falls es sich nicht erreichen läßt, daß die betreffenden Bediensteten (Forstwarte, 
Straßenwärter 2c. 2c.) die Aufsicht über die Gefangenen übernehmnn, die zeitweise Annahme beson- 
derer Aufsichtspersonen gestattet, wenn der Arbeitsertrag die betreffenden Kosten deckt; solche Auf- 
sichtspersonen sind gemäß §. 4 der Verfügung des Justizministeriums vom 31. März 1879 in Be- 
treff der Form der dienstlichen Verpflichtung im Justizdepartement, Württ. Gerichtsblatt Bd. XV. 
S. 418, zu verpflichten. 
F. 69. 
Außenarbeit für Private ist nur ausnahmsweise und nur durch Strafgefangene vornehmen zu 
lassen; bei jeder derartigen Außenarbeit ist gleichfalls für eine ständige und strenge Aufsicht zu sorgen. 
Beschäftigung in Fabriken außerhalb des Gefängnisses ist unzulässig. 
S. 70. 
Oeffentliche Ausschreibung von Arbeitsanerbietungen ist zu vermeiden. 
In den stärker belegten Gefängnissen sollen für die Regel mit einer Arbeitsgattung nicht zu 
viele Personen beschäftigt werden. 
Auch ist darauf zu sehen, daß mit Arbeiten für Private vor allem nicht den ärmsten Bevöl- 
kerungsklassen eine drückende Konkurrenz gemacht wird. 
S. 71. » 
Es empfiehlt sich, mit Unternehmern Verträge über Beschaffung geeigneter Arbeit abzuschließen 
6. B. mit Knopffabriken über das Aufnähen von Knöpfen auf Kartons). 
§. 72. 
Hinsichtlich der Heranziehung der Gefangenen zur Arbeit sind folgende Bestimmungen ein- 
zuhalten. 
Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können gemäß §. 16 des Strafgesetzbuchs innerhalb des 
in den amtsgerichtlichen Gefängnissen eingeführten Arbeitsbetriebs auf eine ihren Fähigkeiten und 
Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu 
beschäftigen. Eine Beschäftigung außerhalb des Gefängnisses ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig; 
sie sind dabei von andern freien Arbeitern getrennt zu halten. 
Die zu gualificirter Haft Verurtheilten können gemäß den gesetzlichen Vorschriften gleichfalls 
zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb und, sofern sie
	        
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