Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Für Ueberarbeit kann eine entsprechende Erhöhung der Arbeitsprämie bis zu weiteren 10 Pf. 
eintreten. 
Schwerbeschäftigten Gefangenen kann überdieß eine Brodzulage bis zu 250 Gramm bewilligt 
werden. 
Deßgleichen kann eine solche Brodzulage in geeigneten. Fällen statt der Arbeitsprämie gewährt 
werden. 
Auch bei Arbeiten für das Gefängniß selbst ist die Bewilligung solcher Belohnungen gestattet. 
Die Arbeitsprämien werden regelmäßig erst bei der Entlassung in die Freiheit ausgefolgt be- 
ziehungsweise bei sonstigen Ablieferungen mitversendet. 
Eine Verfügung des Gefangenen über eine Arbeitsprämie während der Dauer der Verwah-= 
rung in dem amtsgerichtlichen Gefängniß (vgl. insbesondere unten §. 94) ist nur mit Zustimmung 
des Gefängnißvorstands zulässig. 
§. 81. 
Aus den Arbeitsverdienstkassen dürfen weiterhin von dem Strafanstaltenkollegiuin denjenigen 
Gefangenwärtern, welche sich um die Gefangenenbeschäftigung verdient gemacht haben, unter Berück- 
sichtigung des erzielten Reinertrags Belohnungen bewilligt werden. 
Den Gefangenwärtern sind die Belohnungen für anerkennenswerthe Leistungen hinsichtlich der 
Gesangenenbeschäftigung nach dem Schluß des Etatsjahrs von dem Strafanstaltenkollegium aus- 
zusetzen. 
Mit Vorlegung der Arbeitsverdienstkasse-Rechnung (siehe unten §. 90) sind die bezüglichen 
Anträge von dem Gefängnißvorstand zu stellen; zutreffenden Falls ist hiebei anzuführen, in welchem 
Umfang dem Gefangenwärter die unentgeltliche Heranziehung von Gefangenen zu Arbeiten im Sinne 
des §. 78 Abs. 8 gestattet worden ist. 
Ist ein Reinertrag nicht erzielt, so kann eine Belohnung an den Gefangenwärter nicht ver- 
willigt werden. 
§. 82. 
Die Ueberschüsse der Arbeitsverdienstkassen sind in die Inquisitionskostenkassen, beziehungsweise 
bei den in Staatsregie stehenden Gefängnissen in die Gefängnißkassen abzuführen, aus welchen Kassen 
andererseits die erforderlichen Vorschüsse und Zuschüsse an die Arbeitsverdienstkassen zu leisten sind. 
§. 83. 
Die von den übrigen Kassen des Amtsgerichts getrennt zu haltende Arbeitsverdienstkasse und 
die Arbeitsverdienstkasse-Rechnung werden von dem kassenführenden Amtsgerichtsschreiber, bei den 
Amtsgerichten Stuttgart Stadt und Ulm von dem Gefängnißinspektor geführt. 
Der Kassenvorrath der Arbeitsverdienstkasse ist in dem Kassenschrank des Amtsgerichts aufzu- 
bewahren. 
Die Mittel für die Einrichtung und Fortführung des Arbeitsbetriebs bei den amtsgericht- 
lichen Gefängnissen ohne eigene Regie werden aus den amtsgerichtlichen Inquisitionskostenkassen
	        
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