Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

193 
Der Genuß von Schnupftabak kann, sofern ein Mißbrauch insbesondere von Seiten eines 
Untersuchungsgefangenen zu befürchten steht, verboten werden. 
2. Heizung und Beleuchtung. 
* 
Die Heizung der Gefängnisse findet der Regel nach vom 15. Oktober bis zum 15. April, zu 
andern Zeiten nur wegen ausnahmsweiser kalter Witterung over in Folge besonderer Anordnung des 
Gefängnißarztes statt. « 
Der Grad der Heizung richtet sich nach der jeweiligen Lufttemperatur und es darf den Ge- 
fangenen nie gegründeter Anlaß gegeben werden, sich über Kälte zu beschweren. 
Jeden Abend nach Schluß der Tagesordnung muß sich der Gefangenwärter davon überzeugen, 
daß das Feuer in dem Ofen und in der Küche erloschen ist. 
§. 100. 
Soweit nicht zu dem eingeführten Arbeitsbetrieb Beleuchtung der Gefangenenlokale stattfindet, 
ist der Gebrauch von Licht den Strafgefangenen und den ungefährlichen Untersuchungsgefangenen nur 
mit besonderer Erlaubniß des Gefängnißvorstands und nur auf ihre eigenen Kosten zu gestatten. 
Feuerzeuge sind in den Arrestlokalen für die Regel nicht zu dulden. 
S. 101. 
Auf Feuer und Licht ist von dem Gefangenwärter stets sorgfältig Acht zu geben; auch hat der 
Gefangenwärter bei nächtlichen Besuchen in den Gefängnissen ausschließlich sich einer verschlossenen, 
mit Draht umflochtenen Laterne zu bedienen. 
Bei dem Ausbruch eines Gewitters hat der Gefangenwärter oder dessen Gehilfe, mit sämmt- 
lichen Schlüsseln versehen, in dem Gefängnißgebäude oder dessen Nähe sich aufzuhalten, um nöthigen 
Falls die geeigneten Vorkehrungen treffen zu können. 
Sollte im Gefängnißbau oder in dessen unmittelbarer Nähe Feuer ausbrechen, so hat der 
Gefangenwärter, ohne besondere Weisung abzuwarten, nöthigen Falls unter Zuziehung zuverlässiger 
Männer, dafür zu sorgen, daß die Gefangenen aus dem Gefängnisse und an einen andern sichern 
Verwahrungsort gebracht werden. 
3. Kleidung und Lagerstätte. 
S. 102. 
Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung und Leibwäsche. Sie erhalten Kleidung und 
Leibwäsche nur dann und insoweit, als solche nicht von ihnen selbst aus eigenen Mitteln oder durch 
Inanspruchnahme anderer Personen oder Kassen beschafft werden können. Außerdem wird nach 
Bedürfniß Arbeitskleidung verabreicht. 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.