Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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fangenen ohne Genehmigung des Gefängnißvorstands Schreibmaterialien in die Gefängnitzz le 
abfolgt werden. zelle 
Ebenso sind die eingehenden Briefe nur mit Genehmigung der gedachten Beamten in ##. 
den der Gefangenen zu belassen. Wird diese Erlaubniß nicht ertheilt, so sind die Briefe. 
fangenen, nachdem er sie gelesen hat, abzunehmen und für ihn bis zu seiner Entlassu 
bewahren. na 
In ähnlicher Weise wie mit den Briefen ist mit sonstigen Sendungen zu verfa 
ein Gefangener abgehen lassen will, oder welche für einen solchen von außen einkomme 
8. 124. 
Den Gefangenen ist schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Vertheidiger gesta tt 
lange jedoch gegen Untersuchungsgefangene das Hauptverfahren nicht eröffnet ist, kann de e 
schriftliche Mittheilungen zurückweisen, falls deren Einsicht ihm nicht gestattet wird, und e 
Richter bis zu dem erwähnten Zeitpunkt, sofern die Verhaftung nicht lediglich wegen Verd ** 
Flucht gerechtfertigt ist, anordnen, daß den Unterredungen mit dem Vertheidiger eine Geriche“ 
beiwohne. (F. 148 der Strafprozeßordnung.) 
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U. 
X. Eingaben an Behörden, Gesuche und Beschwerden. 
§. 125. 
Gesuche und Beschwerden in Betreff der Behandlung im Gefängniß sind dem Gesa 
stand vorzutragen (vgl. übrigens Abs. 2). Der Vorstand hat den Gefangenen, welcher. nant- 
mündlichen Vortrag seiner Beschwerde hat melden lassen, in dringenden Fällen sofort, im “ 
wo nicht an demselben, so doch am nächsten Tage zu vernehmen. Der Vorstand hat die vir Uern 
Beschwerde in thunlichster Bälde entweder selbst zu erledigen oder an die zuständige Bebr 
zugeben. hörd 
sich 
Eingaben und Beschwerden an die über das Gefängniß gesetzten Aufsichtsbehörden ode 
Gerichte (vgl. insbesondere 8. 116 der Strafprozeßordnung) sind unbeschränkt zuzulassen, —- 
jedoch keine unziemlichen Ausfälle enthalten. Erforderlichen Falls ist der Gefangene den * r 
schreiber vorzuführen, um seine Beschwerde 2c. zu Protokoll zu geben. Erbittet ein unter . 
gefangener eine Vernehmung durch den Richter, so ist dieser sogleich in Kenntniß zu setzen such. 
Die Gefangenen können Erklärungen, welche sich auf Rechtsmittel oder auf die Wieder- 
des Verfahrens beziehen, zu Protokoll des Gerichtsschreibers des betreffenden Amtsgeri 
(§. 341 Abs. 1, §. 405 der Strafprozeßordnung.) 
Eingaben an die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und an die Aussichtsbehörde we 
zurückgehalten. Eingaben an andere Behörden werden zurückgehalten, wenn sie beleidigen * 
sonst strafbaren Inhalts sind. Wird eine Eingabe zurückgehalten, so wird dem Gefange i en 
unter Angabe des Grundes Kenntniß gegeben. nen 
Anläßlich der im Auftrag der Aufsichtsbehörden vorzunehmenden periodischen Visitatio. 
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