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jeweils bestehenden Bestimmungen im Amtsgerichtsgefängniß zu verbüßen ist (zu vergl. S. 15 Ar#
des Militärstrafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872, Reichsgesetzblatt S. 173
Abs. 2, 8. 8 der gemeinschaftlichen Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kriegswesen
17. Dezember 1879, Reg. Blatt S. 479, sowie auch die gemeinschaftliche Verfügung derselben Min ste.
vom 2. April 1875, Reg. Blatt S. 167), und «
2.dievondenbiirgerlichenGerichtenerkanntenArreststrafenimSinnederZJ 19
Militärstrafgesetzbuchs. «
Ist demzufolge in dem amtsgerichtlichen Gefängniß eine Arresistrafe im Sinne der S8. 1
des Militärstrafgesetzbuchs zu vollziehen, so hat sich der Gefängnißvorstand, sofern er bei der .
führung des Strafvollzugs einen Anstand findet, wegen der näheren zu treffenden Besimmunge
das Strafanstaltenkollegium zu wenden. (Vergl. übrigens auch den oben angeführten §. 1 A#
bli. 2
Ministerialverfügung vom 17. Dezember 1879.)
S. 134.
Weiterhin werden in den amtsgerichtlichen Gefängnissen, soweit nicht eine anderweitige Be-
mung getroffen ist, vollzogen:
1. die von den Justizbehörden erkannte dienstliche oder gemeinrechtliche Ordnungsstrafe der HLaft
2. die auf Grund der Prozeßgesetze gerichtlich erkannte Zwangshaft oder Sicherheitshaft. l
Abs. 2, 597 Abs. 4, 774, 782 ff., 812, 817 Abs. 1 der Civilprozeßordnung; 88. 6 r
2, 95 Abs. 2 der Strafprozeßordnung; §§. 93 Abs. 2, 98 der Konkursordnung; 88. i
der Dienstanweisung für die Gerichtsvollzieher vom 23. September 1879.)
Bei dem Vollzug der Civilhaft (Abs. 1 Ziff. 1 und 2) darf den Civilgefangenen keinen.
eine größere Beschränkung als den zu einfacher Haftstrafe Verurtheilten auferlegt werden. 1.
Die Civilhaft wird in einem Raum vollstreckt, in welchem sich nicht zugleich Untersu chu-
oder Strafgefangene befinden, wie überhaupt bei Zuweisung des Arrestlokals auf die Givilgefan ur
besondere Rücksicht zu nehmen ist. (Vergl. auch Ark. 71 Abs. 3 des Beamtengesetes vom 28.
1876.) 4
Schreibmaterialien sind den Civilgefangenen nicht zu versagen.
Der briefliche Verkehr wird nicht kontrolirt.
Besuche dürfen ohne Anwesenheit eines Beamten zugelassen werden.
Die Reinigung der Zellen 2c. wird von der Verwaltung des Gefängnisses veranlaßt.
Bei Civilgefangenen, welche auf Antrag eines Gläubigers zur Haft gebracht sind, ist zu ber
sichtigen, daß deren Entlassung auch dann erfolgen muß, wenn der Gläubiger dies beantragt H
der Verpflegungsvorschuß erschöpft ist, oder die Haft die Dauer von sechs Monaten erreicht har
Stuttgart, den 4. März 1899.
K. Justizministerium
Breitling. "6