Besitz
1120
1138,
1150
1155
467
268
280,
292
er —
Rechte zu, die der B. dem Eigentümer
gegenüber wegen Verwendungen hat.
Leistet der wegen der Entziehung oder
Beschädigung einer beweglichen Sache
zum Schadensersatze Verpflichtete den
Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze
sich die Sache zur Zeit der Entziehung
oder der Beschädigung befunden hat,
so wird er durch die Leistung auch
dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer
der Sache war oder ein sonstiges
Recht an der Sache hatte, es sei denn,
daß ihm das Recht des Dritten bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt ist.
Hypothek.
s. Eigentum 955.
1157, 1185 s. Grundstück 896, 898.
s. Leistung 268.
Ergiebt sich das Gläubigerrecht des
B. des Hypothekenbriefs aus einer
zusammenhängenden, auf einen eingetragenen
Gläubiger zurückführenden
Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen,
so finden die
Vorschriften der §§ 891—899 in
gleicher Weise Anwendung, wie wenn
der B. des Briefes als Gläubiger im
Grundbuch eingetragen wäre. Einer
öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung
steht gleich ein gerichtlicher
Ülberweisungsbeschluß und das öffentlich
beglaubigte Anerkenntnis einer
kraft G. erfolgten Übertragung der
Forderung. 1160.
Kauf s. Vertrag 347.
Leistung.
s. Besltz — Leistung.
286 s. Vertrag 347.
Hat der Schuldner einen bestimmten
Gegenstand herauszugeben, so bestimmt
sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit
an der Anspruch des
Gläubigers auf Schadensersatz wegen
Verschlechterung, Unterganges oder
einer aus einem anderen Grunde ein-474
I
555
1032
I
1205
1207,
1249
1262
809
810
811
Besitzer
tretenden Unmöglichkeit der Herausgabe
nach den Vorschriften, welche
für das Verhältnis zwischen dem
Eigentümer und dem B. von dem
Eintritte der Rechtshängigkeit des
Eigentumsanspruches an gelten, soweit
nicht aus dem Schuldverhältnis oder
dem Verzuge des Schuldners sich zu
Gunsten des Gläubigers ein anderes
ergiebt.
Das Gleiche gilt von dem Anspruche
des Gläubigers auf Herausgabe oder
Vergütung von Nutzungen und von
dem Anspruche des Schuldners auf
Ersatz von Verwendungen.
543 Miete s. Vertrag 347.
Nießbrauch s. Eigentum 934—936.
Pfandrecht.
s. Besit — Pfandrecht.
1208, 1244, 1266, 1272 s. Eigentum
934—936.
s. Leistung 268.
s. Eigentum 936.
Sachen.
Wer gegen den B. einer Sache einen
Anspruch in Ansehung der Sache hat
oder sich Gewißheit verschaffen will,
ob ihm ein solcher Anspruch zusteht,
kann, wenn die Besichtigung der Sache
aus diesem Grunde für ihn von
Interesse ist, verlangen, daß der B.
ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt
oder die Besichtigung gestattet. 811.
s. Besitz — Sachen.
Die Vorlegung hat in den Fällen der
§8 809, 810 an dem Orte zu erfolgen,
an dem sich die vorzulegende
Sache befindet. Jeder Teil kann die
Vorlegung an einem anderen Orte
verlangen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
Die Gefahr und die Kosten hat
derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung
verlangt. Der B. kann die
Vorlegung verweigern, bis ihm der