Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Besitz

1120
1138,
1150
1155

467

268

280,

292

er  —

Rechte  zu,  die  der  B.  dem  Eigentümer
gegenüber  wegen  Verwendungen  hat.
Leistet  der  wegen  der  Entziehung  oder
Beschädigung  einer  beweglichen  Sache
zum  Schadensersatze  Verpflichtete  den
Ersatz  an  denjenigen,  in  dessen  Besitze
sich  die  Sache  zur  Zeit  der  Entziehung
oder  der  Beschädigung  befunden  hat,
so  wird  er  durch  die  Leistung  auch
dann  befreit,  wenn  ein  Dritter  Eigentümer
  der  Sache  war  oder  ein  sonstiges
Recht  an  der  Sache  hatte,  es  sei  denn,
daß  ihm  das  Recht  des  Dritten  bekannt
  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit
  unbekannt  ist.

Hypothek.
s.  Eigentum  955.
1157,  1185  s.  Grundstück  896,  898.
s.  Leistung  268.
Ergiebt  sich  das  Gläubigerrecht  des
B.  des  Hypothekenbriefs  aus  einer
zusammenhängenden,  auf  einen  eingetragenen
  Gläubiger  zurückführenden
Reihe  von  öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärungen,
  so  finden  die
Vorschriften  der  §§  891—899  in
gleicher  Weise  Anwendung,  wie  wenn
der  B.  des  Briefes  als  Gläubiger  im
Grundbuch  eingetragen  wäre.  Einer
öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärung
  steht  gleich  ein  gerichtlicher
Ülberweisungsbeschluß  und  das  öffentlich
  beglaubigte  Anerkenntnis  einer
kraft  G.  erfolgten  Übertragung  der
Forderung.  1160.

Kauf  s.  Vertrag  347.

Leistung.
s.  Besltz  —  Leistung.
286  s.  Vertrag  347.
Hat  der  Schuldner  einen  bestimmten
Gegenstand  herauszugeben,  so  bestimmt
sich  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
  an  der  Anspruch  des
Gläubigers  auf  Schadensersatz  wegen
Verschlechterung,  Unterganges  oder
einer  aus  einem  anderen  Grunde  ein-474



 

I

555
1032

I

1205
1207,

1249
1262

809

810
811

Besitzer

tretenden  Unmöglichkeit  der  Herausgabe

  nach  den  Vorschriften,  welche

für  das  Verhältnis  zwischen  dem

Eigentümer  und  dem  B.  von  dem

Eintritte  der  Rechtshängigkeit  des

Eigentumsanspruches  an  gelten,  soweit

nicht  aus  dem  Schuldverhältnis  oder

dem  Verzuge  des  Schuldners  sich  zu

Gunsten  des  Gläubigers  ein  anderes

ergiebt.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruche
des  Gläubigers  auf  Herausgabe  oder
Vergütung  von  Nutzungen  und  von
dem  Anspruche  des  Schuldners  auf
Ersatz  von  Verwendungen.

543  Miete  s.  Vertrag  347.
Nießbrauch  s.  Eigentum  934—936.
Pfandrecht.

s.  Besit  —  Pfandrecht.

1208,  1244,  1266,  1272  s.  Eigentum

934—936.

s.  Leistung  268.

s.  Eigentum  936.

Sachen.

Wer  gegen  den  B.  einer  Sache  einen
Anspruch  in  Ansehung  der  Sache  hat
oder  sich  Gewißheit  verschaffen  will,
ob  ihm  ein  solcher  Anspruch  zusteht,
kann,  wenn  die  Besichtigung  der  Sache
aus  diesem  Grunde  für  ihn  von
Interesse  ist,  verlangen,  daß  der  B.
ihm  die  Sache  zur  Besichtigung  vorlegt
oder  die  Besichtigung  gestattet.  811.
s.  Besitz  —  Sachen.

Die  Vorlegung  hat  in  den  Fällen  der
§8  809,  810  an  dem  Orte  zu  erfolgen,
  an  dem  sich  die  vorzulegende
Sache  befindet.  Jeder  Teil  kann  die
Vorlegung  an  einem  anderen  Orte
verlangen,  wenn  ein  wichtiger  Grund
vorliegt.

Die  Gefahr  und  die  Kosten  hat
derjenige  zu  tragen,  welcher  die  Vorlegung
  verlangt.  Der  B.  kann  die
Vorlegung  verweigern,  bis  ihm  der