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Die gleiche Verlängerung tritt ein hinsichtlich der Zeitdauer, für welche in Gem-
heit des angeführten Gesetzes vom 12. März 1897 den Gemeinden «
die Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben nach Maßgabe des Art. 22 des erwa
ten Gesetzes vom 23. Juli 1877 in der Fassung des Art. II des Gesetzes vom 25 8
1887 (Reg. Blatt S. 85),
die Erhebung eines Zuschlags zur Hundeabgabe nach Maßgabe des Art. 1 des
setzes vom 2. Juli 1889 (Reg. Blatt S. 215), *r
die Erhebung eines Zuschlags zur Liegenschaftsaccise nach Maßgabe des Art.
Gesetzes vom 14. April 1893 (Reg. Blatt S. 74)
gestattet werden darf.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung die
Gesetzes beauftragt. * *–+
Gegeben Stuttgart, den 24. März 1899.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zer
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Gedruckt bei G. Hafselbrint (Chr. Scheufelez.