Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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12. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 29. März 1899. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend die 
Ergänzung der Württ. Telegraphenordnung vom 3. Juli 1897. Vom 21. März 1899. 
  
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrö#anstalten, 
betreffend die Ergänzung der württ. Telegraphenordnung vom 3. Juli 1997. Vom 21. März 1899. 
In der Telegraphenordnung vom 3. Juli 1897 erhalten die S§. Sund 9 mit 
alsbaldiger Wirkung folgende veränderte Fassung: 
S. 8. 
Gebühren für gewöhnliche Telegramme. 
I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 
5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben. 
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, 
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Tele- 
graphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes 
Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben.
	        
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