Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

247
12.

Regierungsblatt
für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  29.  März  1899.

 

Inhalt:
Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend  die
Ergänzung  der  Württ.  Telegraphenordnung  vom  3.  Juli  1897.  Vom  21.  März  1899.

 

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrö#anstalten,
betreffend  die  Ergänzung  der  württ.  Telegraphenordnung  vom  3.  Juli  1997.  Vom  21.  März  1899.

In  der  Telegraphenordnung  vom  3.  Juli  1897  erhalten  die  S§.  Sund  9  mit
alsbaldiger  Wirkung  folgende  veränderte  Fassung:

S.  8.

Gebühren  für  gewöhnliche  Telegramme.

I.  Für  das  gewöhnliche  Telegramm  wird  auf  alle  Entfernungen  eine  Gebühr  von
5  Pfennig  für  jedes  Wort,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von  50  Pfennig  erhoben.

II.  Für  gewöhnliche  Stadttelegramme,  welche  in  solchen  Städten  zugelassen  werden,
innerhalb  deren  Weichbild  mehrere  unter  sich  durch  Telegraphenleitungen  verbundene  Telegraphenanstalten
  dem  Verkehr  geöffnet  sind,  wird  eine  Gebühr  von  3  Pfennig  für  jedes
Wort,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von  30  Pfennig  erhoben.