247
12.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 29. März 1899.
Inhalt:
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend die
Ergänzung der Württ. Telegraphenordnung vom 3. Juli 1897. Vom 21. März 1899.
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrö#anstalten,
betreffend die Ergänzung der württ. Telegraphenordnung vom 3. Juli 1997. Vom 21. März 1899.
In der Telegraphenordnung vom 3. Juli 1897 erhalten die S§. Sund 9 mit
alsbaldiger Wirkung folgende veränderte Fassung:
S. 8.
Gebühren für gewöhnliche Telegramme.
I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von
5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben.
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden,
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphenanstalten
dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes
Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben.