Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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öffentliche Sittlichkeit anstößig oder der Hilflosigkeit und Gefahr der Verwahrlosung 
ausgesetzt sind. 
Insolange nicht die Aufnahme von epileptischen Geisteskranken durch besondere Be- 
stimmungen geregelt ist,sollen diese Kranken in erster Linie in Weissenaun untergebracht werden. 
Außer der Unterbringung der in Abs. 1 angeführten Kategorie von Geistesgestörten 
dienen die Anstalten Zwiefalten und Weissenau auch zur Aufnahme heilbarer Kranker 
im Sinne des §. 2 aus dem nächsten Umkreis. Die Abgrenzung der Aufnahmebezirke 
wird durch das Ministerium des Innern bestimmt. 
S. 4. 
Die Mittel ihrer Unterhaltung schöpfen die Anstalten: 
1) aus dem Ertrage ihres Vermögens; 
2) aus dem von den aufgenommenen Kranken zu leistenden Kostenersatz; 
3) aus den etatsmäßigen Zuschüssen der K. Staatskasse. 
Geschenke und Vermächtnisse, welche diesen wohlthätigen Anstalten zu Theil werden, 
sind nach dem Willen der Geber zu verwenden, in Ermanglung besonderer Bestimmung 
aber zur Sammlung eines rentirenden Vermögens für die betreffende Anstalt als 
Kapital anzulegen. 
S. ö. 
Die unmittelbare Aufsicht über die Staatsirrenanstalten wird von dem Medizinal- 
kollegium, Abtheilung für die Staatskrankenanstalten, die Oberaufsicht von dem Mini- 
sterium des Innern geführt. 
Jede Staatsirrenanstalt wird Seitens der Aufsichtsbehörde von Zeit zu Zeit unver- 
mutheten genauen Visitationen unterzogen, welche sich ebenso auf die Einrichtungen der 
Anstalt und ihren gesammten Betrieb, wie auf die persönlichen Angelegenheiten der 
einzelnen Pfleglinge zu erstrecken haben. 
Die näheren Anordnungen in Bezug auf die Vornahme der Visitationen der Staats- 
irrenanstalten werden von dem Ministerium des Innern getroffen. 
Im Uebrigen wird hinsichtlich der Befugnisse und Obliegenheiten des Medizinal- 
kollegiums in Beziehung auf die obere Leitung und die Beaufsichtigung der Staatsirren- 
anstalten, soweit das gegenwärtige Statut nicht Bestimmungen trifft, auf die Vorschriften 
des §. 4 Ziff. 2, 9 und 13 der K. Verordnung vom 21. Oktober 1880, betreffend Ver-
	        
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