Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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änderungen in der Organisation der Medizinalbehörden (Reg. Blatt von 1881 — 
verwiesen. * 
S. 6. 
Vorstand der Anstalt ist der erste ärztliche Beamte, welcher den Titel eines Direr 
der Anstalt führt und dieselbe, abgesehen von rein vermögensrechtlichen Angele « 
den Behörden und dem Publikum gegenüber vertritt. Demselben ist auch der öronom: 
Dienst der Anstalt, soweit derselbe auf die innere Ordnung des Hauses und die K % 
behandlung einwirkt, unterstellt. ran! 
Das Nähere über die Dienststellung des Direktors, seine Verpflichtungen und 
fugnisse wird durch Dienstvorschrift geregelt. 
Im Falle der Verhinderung des Direktors hat, wenn nicht im einzelnen Falle 
drücklich eine andere Anordnung getroffen wird, der dienstälteste Oberarzt die S#- 
tretung zu übernehmen. 8.2 rr 
Zur Unterstützung in der Krankenbehandlung und im gesammten ärztlichen 
werden dem Direktor die nöthigen Hilfsärzte (Oberärzte und Assistenzärzte) bei 
deren Dienstobliegenheiten durch Dienstvorschrift bestimmt sind. geger. 
8. 8. 
Zur Verwaltung der wirthschaftlichen Angelegenheiten der Anstalt ist ein O 
verwalter angestellt, welchem ein Buchhalter und das erforderliche weitere Hilfsp . 
beigegeben sind. Derselbe vertritt die Anstalt in rein vermögensrechtlichen Angelegent 
Das Nähere über die Dienststellung des Oekonomieverwalters, seine Verpflichen 
und Befugnisse wird durch Dienstvorschrift bestimmt. *ö7 
§. . 
Die Abhaltung des Gottesdienstes in der Anstalt und die Wahrnehmung der 
sorgerlichen Verrichtungen bei den Kranken liegt in der Hand je eines evangeli 
eines katholischen Geistlichen. Diese haben bei der Ausübung ihres Amtes si 
Weisungen zu richten, welche ihnen der ärztliche Vorstand über die durch den. 
der Kranken überhaupt und die besonderen Erfordernisse Einzelner gebotenen Maßn ½½ 
und Rücksichten geben wird. nab 
genhei: 
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